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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 344)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31;
Beschl. (EU) 2020/114 - (ABl. L 21 vom 27.01.2020 S. 20;
Beschl. (EU) 2020/134 - ABl. L 27 vom 31.01.2020 S. 27;
Beschl. (EU) 2020/175 - ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 23;
Beschl. (EU) 2020/210 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 77;
Beschl. (EU) 2020/240 - ABl. L 48 vom 21.02.2020 S. 12;
Beschl. (EU) 2020/281 - ABl. L 59 vom 28.02.2020 S. 13,
Beschl. (EU) 2020/384 - ABl. L 72 vom 09.03.2020 S. 5;
Beschl. (EU) 2020/406 - ABl. L 80 vom 17.03.2020 S. 8;
Beschl. (EU) 2020/454 - ABl. L 95 vom 30.03.2020 S. 8;
Beschl. (EU) 2020/504 - ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 17;
Beschl. (EU) 2020/529 - ABl. L 118 vom 16.04.2020 S. 29;
Beschl. (EU) 2020/549 - ABl. L 123 vom 21.04.2020 S. 1;
Beschl. (EU) 2020/574 - ABl. L 132 vom 27.04.2020 S. 23;
Beschl. (EU) 2020/604 - ABl. L 139 vom 04.05.2020 S. 67;
Beschl. (EU) 2020/627 - ABl. L 146 vom 08.05.2020 S. 4;
Beschl. (EU) 2020/661 - ABl. L 155 vom 18.05.2020 S. 20;
Beschl. (EU) 2020/711 - ABl. L 166 vom 28.05.2020 S. 5 A;
Beschl. (EU) 2020/798 - ABl. L 194 vom 18.06.2020 S. 6;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2020/10

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absätze 3 und 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Vögeln verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten sehr hohe Sterblichkeitsraten zur Folge hat. Diese Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in einem Mitgliedstaat besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des von dem Ausbruch betroffenen Mitgliedstaats zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(5) Im Dezember 2019 und im Januar 2020 haben Polen, die Slowakei, Ungarn und Rumänien (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6) Polen hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in den Powiaten Lubartowski, Ostrowski, Krasnostawski, Mysliborski und Kolski gemeldet.

(7) Die Slowakei hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in der Region Nitra gemeldet.

(8) Ungarn hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in den Komitaten Komárom-Esztergom und Hajdú-Bihar gemeldet.

(9) Rumänien hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel im Kreis gemeldet.

(10) Die Kommission hat diese gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffenen Maßnahmen zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, auf Unionsebene festgelegt werden.

(12) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in den betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(13) Darüber hinaus sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 der Kommission 4 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um den aktualisierten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und der Entwicklung der Seuchenlage in Polen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 Rechnung zu tragen.

(14) Um der sich ständig ändernden Seuchenlage in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 Rechnung zu tragen, sollte dieser Beschluss bis zum 31. Mai 2020 gelten.

(15) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich erlassen wird.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich  20

(1) Mit diesem Beschluss werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG von den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel abzugrenzen sind; zudem wird die Dauer der gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen bestimmt.

(2) Mit diesem Beschluss werden bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza in den in Anhang II genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten dieser Mitgliedstaaten festgelegt, die Folgendes betreffen:

  1. Verbringungen von Geflügel und Eintagsküken innerhalb dieser Mitgliedstaaten oder Gebieten dieser Mitgliedstaaten;
  2. den Versand von Sendungen mit Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in diesen Mitgliedstaaten oder in Gebieten dieser Mitgliedstaaten.

Die Dauer dieser Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Dauer der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen für die in Anhang I aufgeführten Gebiete.

Artikel 2 In Anhang I Teil A aufzuführende Gebiete und Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen  20

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Anhang I Teil A dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Anhang I Teil A dieses Beschlusses jeweils für die Schutzzonen festgelegt wurde.

Artikel 3 In Anhang I Teil B aufzuführende Gebiete und Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen 20

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Anhang I Teil B dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Anhang I Teil B dieses Beschlusses jeweils für die Überwachungszonen festgelegt wurde.

Artikel 3a In den in Anhang II aufgeführten Gebieten durchzuführende Schutzmaßnahmen 20

(1) Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten verbieten

  1. die Verbringung von Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten in andere Betriebe in diesen Gebieten;
  2. den Versand von Sendungen mit Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten;
  3. die Verbringung von Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in nicht in Anhang II aufgeführten Gebieten desselben Mitgliedstaats oder aus Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern in Betriebe in den in Anhang II aufgeführten Gebieten.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten nach positivem Ergebnis einer Risikobewertung und unter der Voraussetzung, dass geeignete Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um die Einschleppung und Ausbreitung des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza, auch im Bestimmungsbetrieb, zu verhindern, Folgendes genehmigen:

  1. die Verbringung von Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in nicht in Anhang I aufgeführten Gebieten desselben Mitgliedstaats oder aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern in Betriebe in den in Anhang I für die in Anhang II aufgeführten Gebiete festgelegten Überwachungszonen;
  2. die Verbringung von Geflügel aus einem Betrieb in der in Anhang I für die in Anhang II aufgeführten Gebiete festgelegten Überwachungszone in einen Betrieb innerhalb derselben Überwachungszone, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern
    1. das Geflügel im Herkunftsbetrieb am Tag des Versands von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurde;
    2. das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand gemäß dem Diagnosehandbuch mit günstigem Ergebnis Laboruntersuchungen unterzogen wurde;
    3. der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft des Geflügels unter amtliche Überwachung gestellt wird;
  3. den Versand von Sendungen mit Geflügel zur unmittelbaren Schlachtung aus Betrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten an einen ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der betreffenden Schutz- oder Überwachungszonen oder außerhalb der betreffenden Schutz- und Überwachungszonen, sofern es keinen geeigneten Schlachthof oder Beschränkungen der Schlachtkapazitäten innerhalb der betreffenden Schutz- und Überwachungszonen gibt, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2005/94/EG und gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii dieses Artikels erfüllt sind;
  4. den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den für die in Anhang II aufgeführten Gebiete festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an einen Betrieb im selben Mitgliedstaat außerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete unter den Bedingungen gemäß Artikel 24 und Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2005/94/EG.

(3) Geflügel und Eintagsküken gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c und d dürfen jeweils nur in Fahrzeugen, Käfigen, Containern und Kisten befördert werden, die unter amtlicher Aufsicht und gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert wurden.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 wird aufgehoben.

Artikel 5 20

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 der Kommission vom 7. Januar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Polen (ABl. L 5 vom 09.01.2020 S. 1).

.

Anhang 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 20n 20o 20p 20q

Teil A

Schutzzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2:

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Teil B

Überwachungszonen in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3:

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.

Anhang II 20

Mitgliedstaat: Ungarn

Die folgenden der in Anhang I aufgeführten Gebiete:


ENDE

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