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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/798 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4134)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 18.06.2020 S. 6;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/711 der Kommission 5 geändert, da diesen Ausbrüchen in dem genannten Anhang Rechnung zu tragen ist.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/711 hat Ungarn der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben im ungarischen Komitat Bács-Kiskun, gemeldet.

(5) Die neuen Ausbruchsherde in Ungarn liegen innerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete. Die Grenzen der neuen Schutzzonen, die von der zuständigen ungarischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG um diese neuen Ausbrüche herum festgelegt wurden, gehen jedoch über die Grenzen der derzeit in dem genannten Anhang aufgeführten Schutzzonen hinaus.

(6) Darüber hinaus hat Bulgarien der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Plowdiw gemeldet.

(7) Bulgarien ist derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführt, und nach dem neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen neuen Ausbruch herum.

(8) Die Kommission hat die von Bulgarien und Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen bulgarischen Behörde festgelegten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von der zuständigen ungarischen Behörde abgegrenzte neue Schutzzone ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden. Daher sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 für Ungarn aufgeführten Schutzzonen geändert und für Bulgarien neue Schutz- und Überwachungszonen festgelegt werden.

(9) Dementsprechend sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem eine Liste der gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Bulgarien abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen und der von Ungarn abgegrenzten neuen Schutzzonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(10) Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage in der Union seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 verschlechtert und ist in Ungarn besonders ungünstig, wo 264 von den insgesamt 273 in diesem Mitgliedstaat bestätigten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád bestätigt wurden. Der Ernst der Seuchenlage wurde unter anderem durch die hohe Dichte der Geflügelhaltungsbetriebe und die hohe Dichte der Geflügelpopulation in den betroffenen Gebieten dieser Komitate beeinflusst.

(11) In Gebieten mit hoher Geflügeldichte und bestimmten Geflügelarten, die besonders anfällig für Infektionsrisiken sind, besteht ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza. Dementsprechend können die Gebiete in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád in Ungarn als Gebiete mit hohem Risiko für die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza betrachtet werden. Um die Vermehrung und Ausbreitung des Virus zu bekämpfen, muss daher die Dichte der empfänglichen Geflügelpopulation in diesen Gebieten mit hohem Risiko verringert werden, und die Verbringungen von Geflügel und Eintagsküken sollten stärker eingeschränkt werden, als es im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG zulässig ist. Aufgrund der Entwicklung der aktuellen Epidemie der hochpathogenen Aviären Influenza sind strengere Schutzmaßnahmen erforderlich.

(12) Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Ausbrüche in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád und der großen Zahl von Geflügel, das sich noch in den Schutz- und Überwachungszonen befindet, die aufgrund der Ausbrüche in diesen Komitaten abgegrenzt wurden, ist es zur Eindämmung des Risikos, dass Geflügel dem in diesen Gebieten zirkulierenden Virus der hochpathogenen Aviären Influenza ausgesetzt ist, und zur Vermeidung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza sowie im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip erforderlich, zusätzlich zu den bereits in der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen, in diesen Gebieten mit hohem Risiko anzuwendende Schutzmaßnahmen zu treffen; diese umfassen das Verbot, Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben und in Betriebe innerhalb dieser Gebiete mit hohem Risiko zu verbringen, und die Verschiebung der Wiederaufstockung der Geflügelbestände in diesen Gebieten durch das Verbot der Verbringung von Geflügel und Eintagsküken in Betriebe in diesen Gebieten.

(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher geändert werden, um zusätzliche Schutzmaßnahmen in diesen Hochrisikogebieten in Ungarn vorzusehen. Darüber hinaus sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses durch zwei Anhänge ersetzt werden, nämlich Anhang I, in dem die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind, und Anhang II, in dem die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Anhang I aufgeführt sind, die ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza bergen und in denen aufgrund der derzeitigen Seuchenlage in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád in Ungarn zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten. Dementsprechend sollten die Hochrisikogebiete in diesen Komitaten in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführt werden.

(14) Die Dichte der empfänglichen Geflügelpopulation in den Gebieten mit hohem Risiko in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 sollte insbesondere dadurch verringert werden, dass die Wiederaufstockung von Geflügelhaltungsbetrieben, die ein besonders hohes Infektionsrisiko aufweisen, aufgeschoben wird. Ferner ist es angezeigt, die Verbringung von Geflügel aus und innerhalb dieser Schutz- und Überwachungszonen zu beschränken, es sei denn, bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen sind erfüllt.

(15) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sowie der Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG sollte Ungarn strenge Schutzmaßnahmen anwenden, um das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuche in den Gebieten mit hohem Risiko in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád zu begrenzen. Ungarn sollte daher sicherstellen, dass Sendungen mit Geflügel und Eintagsküken nicht aus den in Anhang II aufgeführten Gebieten mit hohem Risiko in andere Teile Ungarns oder in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden.

(16) Die Verbringung von Geflügel zur unmittelbaren Schlachtung birgt ein geringeres Risiko für die Ausbreitung der Seuche als andere Arten von Verbringungen von Geflügel, sofern Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen wurden. Wenn es aus logistischen Gründen und aus Tierschutzerwägungen nicht möglich ist, Geflügel in den in Anhang II aufgeführten Gebieten mit hohem Risiko zu schlachten, insbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten in den betreffenden Gebieten mit hohem Risiko beschränkt sind, können die betreffenden Mitgliedstaaten Ausnahmen für die Versendung von Geflügel zur unmittelbaren Schlachtung aus einem Gebiet mit hohem Risiko gemäß Anhang II an einen ausgewiesenen Schlachthof außerhalb dieses Gebiets mit hohem Risiko in demselben Mitgliedstaat gewähren. Diese Verbringungen sollten unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass strenge Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, um die Seuchenbekämpfung nicht zu gefährden.

(17) Die Wiederaufstockung von Geflügelhaltungsbetrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten mit hohem Risiko in Ungarn sollte um einen ausreichend langen Zeitraum aufgeschoben werden, um sicherzustellen, dass das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Gebieten mit hohem Risiko ausgerottet wird, und zumindest bis durch die Ergebnisse eines geeigneten Überwachungsplans der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt wird, dass das Virus dort nicht mehr zirkuliert. Daher sollte die Verbringung von Eintagsküken in Betriebe in diesen Gebieten mit hohem Risiko nicht gestattet werden. Darüber hinaus sollte die Wiederaufstockung von Geflügelhaltungsbetrieben in diesen Gebieten mit hohem Risiko nur dann gestattet werden, wenn ein positives Ergebnis einer von der zuständigen ungarischen Behörde durchgeführten Risikobewertung vorliegt und wenn die aufzustockenden Geflügelhaltungsbetriebe geeignete Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen getroffen haben, um die Einschleppung und Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(18) Außerdem sollte die Dauer der in diesen Zonen geltenden Schutzmaßnahmen verlängert werden, um der zuständigen ungarischen Behörde genügend Zeit für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu geben, die zur Bestätigung erforderlich sind, dass das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza in den aufgrund der Ausbrüche in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád und in Anhang II aufgeführten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen nicht zirkuliert, wobei der Zeitraum zu berücksichtigen ist, der für die Durchführung der notwendigen Kontrollen in allen Geflügelhaltungsbetrieben dieser Zonen erforderlich ist, bevor eine Wiederaufstockung gestattet werden kann. Daher sollte die Dauer der in den in Anhang I Teile A und B aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn anzuwendenden Schutzmaßnahmen verlängert werden.

(19) Der offizielle Name des ungarischen Komitats Csongrád wurde am 4. Juni 2020 in Csongrád-Csanád geändert. Daher sollten die Bezugnahmen auf das Komitat Csongrád im derzeitigen Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 in den neuen Anhängen I und II des genannten Rechtsakts durch die neue Bezeichnung dieses Komitats ersetzt werden.

(20) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Bulgarien und Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten und in Anhang I aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie die in Anhang II aufgeführten Gebiete, in denen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gelten, in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(21) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22) Angesichts der aktuellen Entwicklung der Seuchenlage in Bulgarien und Ungarn und der Notwendigkeit, die weitere Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 einzudämmen, ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(23) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit diesem Beschluss werden die Schutz- und Überwachungszonen auf Unionsebene ausgewiesen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG von den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel abzugrenzen sind; zudem wird die Dauer der gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen bestimmt.

(2) Mit diesem Beschluss werden bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza in den in Anhang II genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten dieser Mitgliedstaaten festgelegt, die Folgendes betreffen:

  1. Verbringungen von Geflügel und Eintagsküken innerhalb dieser Mitgliedstaaten oder Gebieten dieser Mitgliedstaaten;
  2. den Versand von Sendungen mit Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in diesen Mitgliedstaaten oder in Gebieten dieser Mitgliedstaaten.

Die Dauer dieser Schutzmaßnahmen richtet sich nach der Dauer der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen für die in Anhang I aufgeführten Gebiete.

Artikel 2 In Anhang I Teil a aufzuführende Gebiete und Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Anhang I Teil a dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind;
  2. die in den Schutzzonen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Anhang I Teil a dieses Beschlusses jeweils für die Schutzzonen festgelegt wurde.

Artikel 3 In Anhang I Teil B aufzuführende Gebiete und Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

  1. die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Anhang I Teil B dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind;
  2. die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der in Anhang I Teil B dieses Beschlusses jeweils für die Überwachungszonen festgelegt wurde.

Artikel 3a In den in Anhang II aufgeführten Gebieten durchzuführende Schutzmaßnahmen

(1) Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten verbieten

  1. die Verbringung von Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten in andere Betriebe in diesen Gebieten;
  2. den Versand von Sendungen mit Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten;
  3. die Verbringung von Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in nicht in Anhang II aufgeführten Gebieten desselben Mitgliedstaats oder aus Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern in Betriebe in den in Anhang II aufgeführten Gebieten.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten nach positivem Ergebnis einer Risikobewertung und unter der Voraussetzung, dass geeignete Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um die Einschleppung und Ausbreitung des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza, auch im Bestimmungsbetrieb, zu verhindern, Folgendes genehmigen:

  1. die Verbringung von Geflügel und Eintagsküken aus Betrieben in nicht in Anhang I aufgeführten Gebieten desselben Mitgliedstaats oder aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern in Betriebe in den in Anhang I für die in Anhang II aufgeführten Gebiete festgelegten Überwachungszonen;
  2. die Verbringung von Geflügel aus einem Betrieb in der in Anhang I für die in Anhang II aufgeführten Gebiete festgelegten Überwachungszone in einen Betrieb innerhalb derselben Überwachungszone, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern
    1. das Geflügel im Herkunftsbetrieb am Tag des Versands von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurde;
    2. das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand gemäß dem Diagnosehandbuch mit günstigem Ergebnis Laboruntersuchungen unterzogen wurde;
    3. der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft des Geflügels unter amtliche Überwachung gestellt wird;
  3. den Versand von Sendungen mit Geflügel zur unmittelbaren Schlachtung aus Betrieben in den in Anhang II aufgeführten Gebieten an einen ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der betreffenden Schutz- oder Überwachungszonen oder außerhalb der betreffenden Schutz- und Überwachungszonen, sofern es keinen geeigneten Schlachthof oder Beschränkungen der Schlachtkapazitäten innerhalb der betreffenden Schutz- und Überwachungszonen gibt, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2005/94/EG und gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii dieses Artikels erfüllt sind;
  4. den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den für die in Anhang II aufgeführten Gebiete festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an einen Betrieb im selben Mitgliedstaat außerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete unter den Bedingungen gemäß Artikel 24 und Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2005/94/EG.

(3) Geflügel und Eintagsküken gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c und d dürfen jeweils nur in Fahrzeugen, Käfigen, Containern und Kisten befördert werden, die unter amtlicher Aufsicht und gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert wurden."

2.Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/711 der Kommission vom 27. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 28.05.2020 S. 5).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

=> zur PDF

" Anhang II

Mitgliedstaat: Ungarn

Die folgenden der in Anhang I aufgeführten Gebiete:

- Bács-Kiskun megye

- Csongrád-Csanád megye

- Jász-Nagykun-Szolnok megye

- Pest megye

- Bekes megye, the following municipalities: Orosháza, Kardoskút, Békéssámson"


ENDE

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