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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/479 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 102 vom 02.04.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse können als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder von einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde.

(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Rückverfolgbarkeit der Einfuhrerzeugnisse beim Vertrieb, einschließlich des Transports aus Drittländern, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 3, festgelegt, dass die Kontrollbescheinigung von der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wird, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, nachdem sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich u. a. der Beförderungspapiere, vorgenommen hat.

(3) In einigen Fällen liegen der Kontrollstelle die vollständigen Beförderungspapiere offenbar nicht rechtzeitig vor, um alle Angaben zum Transport vor dem Versand aus dem Drittland in die Kontrollbescheinigung aufnehmen zu können. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass die in den Beförderungspapieren enthaltenen Angaben von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung und in jedem Fall bevor die Behörden der Mitgliedstaaten die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen, zu prüfen und in die Bescheinigung einzufügen sind.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da diese Änderungen für die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/25, erforderlich sind, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Enthält die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kontrollbescheinigung in den Feldern 16 und 17 und in den diesbezüglichen Rubriken von Feld 13 keine Angaben zu den Beförderungspapieren, oder weichen diese Angaben von den in TRACES verfügbaren Informationen ab, so berücksichtigen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der erste Empfänger für die Überprüfung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk nur die Informationen, die in TRACES verfügbar sind."

2. Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, nachdem sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Handelspapiere vorgenommen und gegebenenfalls - entsprechend ihrer Risikobewertung - eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat. Die Angaben in Feld 13 zu den Beförderungspapieren, insbesondere zur Anzahl der Packstücke und zum Nettogewicht, und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Kontrollbescheinigung zum Transportmittel und zu den Beförderungspapieren werden innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Bescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen, in die Bescheinigung eingefügt."

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Februar 2020.

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