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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/490 des Rates vom 2. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. L 105 vom 03.04.2020 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Dezember 2014 den Beschluss 2014/932/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Februar 2020 die Resolution 2511 (2020) verabschiedet, in der er seiner Besorgnis über die anhaltenden politischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen und humanitären Herausforderungen in Jemen Ausdruck verlieh und alle Parteien in Jemen erneut aufforderte, ihre Differenzen im Wege des Dialogs und der Konsultation beizulegen.

(3) In der Resolution 2511 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu erleichtern; außerdem wird darin festgelegt, dass der gemäß Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrates errichtete Ausschuss im Einzelfall eine Tätigkeit von den Sanktionsmaßnahmen, die der Sicherheitsrat mit seinen Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) verhängt hat, ausnehmen kann, falls der Ausschuss feststellt, dass eine solche Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.

(4) In der Resolution 2511 (2020) des VN-Sicherheitsrates wird zudem bekräftigt, dass sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten oder die Einziehung oder der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht eine Handlung gemäß Ziffer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrates und somit eine sanktionsfähige Handlung in dem Sinne darstellen könnte, dass Handlungen begangen oder unterstützt werden, die den Frieden, die Sicherheit oder Stabilität in Jemen bedrohen, wie dies in Ziffer 17 der genannten Resolution beschrieben ist.

(5) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(6) Der Beschluss 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/932/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen oder".

2. Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen oder".

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6a

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. April 2020.

1) Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014 S. 147).

ENDE

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