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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 147;
Beschl. (GASP) 2015/882 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 11;
Beschl. (GASP) 2015/1927 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 14;
Beschl. (GASP) 2016/1747 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 36;
Beschl. (GASP) 2017/634 - ABl. Nr. L 90 vom 04.04.2017 S. 22;
Beschl. (GASP) 2018/694 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2018 S. 17 A;
Beschl. (GASP) 2020/490 - ABl. L 105 vom 03.04.2020 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2021/398 - ABl. LI 77 vom 05.03.2021 S. 3 Inkrafttreten A;
Beschl. (GASP) 2021/2016 - ABl. LI 410 vom 18.11.2021 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2022/420 - ABl. L 86 vom 14.03.2022 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2022/1902 - ABl. L 260 vom 06.10.2022 S. 6;
Beschl. (GASP) 2022/2035 - ABl. LI 274 vom 24.10.2022 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2023/338 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. Februar 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter Hinweis auf seine Resolutionen 2014 (2011) und 2051 (2012) und die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Februar 2013 die Resolution 2140 (2014), in der das entschlossene Eintreten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens bekräftigt wurde.

(2) Gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Ausschuss zu benennen sind.

(3) Am 7. November 2014 hat der Ausschuss im Einklang mit den in Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Kriterien drei Personen benannt.

(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr, ob unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss nach Ziffer 19 der UNSCR 2140 (2014) benannten Personen und Einrichtungen sowie an die oder zugunsten der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen in Jemen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Ausbildung oder andere Hilfe, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bereitzustellen.

Artikel 2

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