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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/551 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 127 vom 22.04.2020 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 22. Oktober 2018 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die Verlautbarung "Definition von "Geschäftsbetrieb" (Änderungen an IFRS 3)", um den Bedenken, die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung (post-implementation review) des IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse in Bezug auf die praktische Anwendung der Definition aufgeworfen wurden, Rechnung zu tragen. Ziel der Änderungen ist es, den Begriff "Geschäftsbetrieb" klarer zu definieren, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

(3) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 3Unternehmenszusammenschlüsse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard 3Unternehmenszusammenschlüsse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2020

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Anhang

Definition von "Geschäftsbetrieb"

Änderungen an IFRS 3

Änderungen an IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse

Paragraph 3, die Definition des Begriffs "Geschäftsbetrieb" in Anhang A sowie die Paragraphen B7-B9, B11 und B12 werden geändert. Die Paragraphen 64P, B7A-B7C, B8A und B12A-B12D werden angefügt und über den Paragraphen B7A, B8 und B12 werden Überschriften eingefügt. Paragraph B10 wird gestrichen.

Identifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses

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