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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/581 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 28.04.2020 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 und Artikel 19 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 3 sind die Bestimmungen für den Eingang von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt. Sie enthält die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union erlauben, und legt die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.

(2) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie ist die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz (Burgholderia mallei) sind.

(3) Am 25. Dezember 2019 meldete die Türkei im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems, dass am 4. Dezember 2019 ein Fall von Rotz bei einem Pferd auf der Insel Büyükada, Provinz Istanbul, Türkei, bestätigt worden war. Der Eingang von Equiden und Zuchtmaterial von Equiden aus der Türkei in die Union sollte mindestens sechs Monate lang ausgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, den Eintrag für die Türkei in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 zu ändern.

(4) In den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) eine neue Show Jumping League aus der Taufe gehoben, in der Qualifikationsprüfungen für den Show Jumping World Cup stattfinden. Auf Grundlage der von den Vereinigten Arabischen Emiraten geleisteten Tiergesundheitsgarantien ist es gerechtfertigt, die Springturniere im Rahmen der International Show Jumping League in den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Liste der Veranstaltungen aufzunehmen, bei denen die Wiedereinfuhr in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zulässig ist. Deshalb ist es erforderlich, die Mustergesundheitsbescheinigung und die Mustererklärung in Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 zu ändern.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um negative Auswirkungen auf den Handel zu vermeiden, sollte ein Übergangszeitraum bis zum 31. Oktober 2020 festgelegt werden, während dessen die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2147 4 geänderten Fassung ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen akzeptiert werden, sofern sie vor dem 21. Oktober 2020 ausgestellt wurden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird der Eintrag für die Türkei gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Bis zum 31. Oktober 2020 erlauben die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union, mit denen die betreffende Tiergesundheitsbescheinigung gemäß der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2147 geänderten Fassung mitgeführt wird, sofern die betreffende Tiergesundheitsbescheinigung vor dem 21. Oktober 2020 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 05.04.2021)

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