Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2.500-2.690 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2831)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 149 vom 12.05.2020 S. 3, ber. L 179 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz (2,6-GHz-Band) für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, mit dem Schwerpunkt auf drahtlosen Breitbanddiensten für Endnutzer.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste bei der regelmäßigen Nachrüstung ihrer Netze mit den modernsten und effizientesten Technologien zu unterstützen, damit eigene Frequenzdividenden entstehen.

(3) In der Mitteilung der Kommission "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" 4 werden neue Konnektivitätsziele für die Union festgelegt, die durch die weitverbreitete Einführung und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität erreicht werden sollen. Daher hat die Kommission in ihrer Mitteilung "5G für Europa: Ein Aktionsplan" 5 festgestellt, dass auf EU-Ebene Handlungsbedarf besteht, auch im Hinblick auf die Festlegung und Harmonisierung von Funkfrequenzen für 5G-Systeme auf der Grundlage der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG), damit eine lückenlose 5G-Versorgung aller städtischen Gebiete und der wichtigsten Landverkehrswege bis 2025 gewährleistet ist.

(4) In ihren beiden Stellungnahmen zum strategischen Fahrplan zur 5G-Einführung in Europa ("Strategic Roadmap towards 5G in Europe") vom 16. November 2016 6 und vom 30. Januar 2019 7 wies die RSPG darauf hin, dass gewährleistet werden müsse, dass die technischen und regulatorischen Bedingungen für alle bereits für Mobilfunknetze harmonisierten Frequenzbänder auch für die 5G-Nutzung geeignet sind. Das 2,6-GHz-Frequenzband ist ein solches Band, das derzeit in der Union hauptsächlich für die vierte Generation drahtloser Breitbandsysteme (d. h. Long Term Evolution, LTE) genutzt wird.

(5) Am 12. Juli 2018 beauftragte die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, die harmonisierten technischen Bedingungen für bestimmte EU-weit harmonisierte Frequenzbänder, einschließlich des 2,6-GHz-Frequenzbands, zu überprüfen und möglichst wenig einschränkende harmonisierte technische Bedingungen für terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) zu entwickeln.

(6) Am 5. Juli 2019 legte die CEPT einen Bericht (CEPT-Bericht 72) vor, in dem u. a. die EU-weit harmonisierten technischen Bedingungen im 2,6-GHz-Frequenzband auf der Grundlage des Konzepts einer Frequenzblock-Entkopplungsmaske (BEM) im Zusammenhang mit der Einführung terrestrischer Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) in diesem Band überprüft wurden. Der Bericht enthält insbesondere harmonisierte technische Bedingungen für nichtaktive und aktive Antennensysteme (Nicht-AAS und AAS), die in Systemen, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (WBB-ECS) im synchronisierten und unsynchronisierten Betrieb erbringen können, verwendet werden. Außerdem berücksichtigt er in dem Band die Koexistenz von WBB-ECS mit AAS und Nicht-AAS auf der Grundlage von Frequenzduplex (FDD) und Zeitduplex (TDD). Darin wird auch auf die Koexistenz von WBB-ECS innerhalb des Bandes und anderen Diensten in den benachbarten Frequenzbändern eingegangen.

(7) Im CEPT-Bericht 72 wird eine sehr geringe ungepaarte Nutzung (entweder TDD oder zusätzlicher Downlink, SDL) außerhalb des Teilbands 2.570-2.620 MHz festgestellt und betont, dass aufgrund der Gefahr funktechnischer Störungen an nationalen Grenzen diese Nutzung auf EU-Ebene weiter harmonisiert und koordiniert werden sollte. Um diese Gefahr auszuschließen, sollte die flexible ungepaarte Nutzung außerhalb dieses Teilbands, wie sie in der harmonisierten Kanalanordnung der EU für das 2,6-GHz-Band vorgesehen ist, vermieden werden. Die Mitgliedstaaten können sich zwischen einem synchronisierten, teilsynchronisierten oder unsynchronisierten TDD-Netzbetrieb im Teilband 2.570-2.620 MHz entscheiden und sollten eine effiziente Frequenznutzung sicherstellen, wobei die Berichte 296 8 und 308 9 des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) über Synchronisierung zu berücksichtigen sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion