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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 6)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 2 geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2) In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 3 der Kommission bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(5) Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 15. Juni 2020 weiterhin für typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin für typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben."

2. Artikel 12 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.05.2020 S. 27).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250

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