Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 hinsichtlich Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen im Eisenbahnbereich und bestimmter Übergangsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 8)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über Schwierigkeiten unterrichtet, aufgrund der im Zuge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen bestimmte Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen ("ECM") im Eisenbahnbereich zu erneuern.
(2) Die Erneuerung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 2 ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen (ECM-Bescheinigungen) oder Bescheinigungen bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen für Güterwagen, deren Gültigkeit gerade abgelaufen ist oder demnächst abläuft, ist möglicherweise aufgrund der Maßnahmen, die angesichts der COVID-19-Pandemie erforderlich wurden und die in einigen Mitgliedstaaten seit dem 1. März 2020 in Kraft sind, nicht möglich. Insbesondere sind ECM-Zertifizierungsstellen möglicherweise nicht in der Lage, rechtzeitig alle für die Erneuerung einer ECM-Zertifizierung oder einer Zertifizierung untervergebener Instandhaltungsfunktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 - bzw. ab dem 16. Juni 2020 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission 3 - erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen.
(3) Zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität sollte die Gültigkeit von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen und Bescheinigungen bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 ausgestellt wurden und zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder die Bescheinigung bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen erteilt hat, sollte hiervon unberührt bleiben.
(4) Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist es angemessen, mehr Zeit für die Umsetzung der Anforderungen in Bezug auf sicherheitskritische Bauteile und die Anwendung der neuen Regelung auf andere Fahrzeuge als Güterwagen einzuräumen. Die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sollten daher angepasst werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Seit dem 1. März 2020 ist die Gültigkeit einiger Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen möglicherweise bereits abgelaufen. Um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte die Verlängerung der Gültigkeit von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen daher ab dem 1. März 2020 gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Ausschusses.
(8) Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erhält folgende Fassung:
"(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission * gilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Der Inhaber der Bescheinigung teilt der Zertifizierungsstelle unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der Umstände mit, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Zertifizierung galten, um der Zertifizierungsstelle eine Entscheidung über deren Änderung, Erneuerung oder Aufhebung zu ermöglichen.
______
*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779
(Stand: 05.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion