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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 im Hinblick auf die erneute Benennung von Luftfahrtunternehmen, Betreibern und Stellen, die Sicherheitskontrollen von Luftfracht und Luftpost aus Drittländern durchführen, sowie auf die Verschiebung bestimmter regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Cybersicherheit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Standards für Sprengstoffdetektoren und Sprengstoffspurendetektoren aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 208 vom 01.07.2020 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die verheerenden Auswirkungen der derzeitigen COVID-19-Pandemie auf die internationale und europäische Zivilluftfahrt schränken die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der gesamten Europäischen Union zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und effizienten Lieferkette für ankommende Fracht erheblich ein. Kontinuierliche und unterbrechungsfreie Frachtdienste sind von entscheidender strategischer Bedeutung für die Union und spielen eine grundlegende Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Güter, darunter Arzneimittel, medizinische Ausrüstung, andere Stoffe und Rohstoffe.

(2) Gemäß den in Punkt 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 festgelegten Sicherheitsverfahren für aus Drittstaaten in die Union beförderte Fracht und Post muss jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post in die Europäische Union befördert, alle fünf Jahre als "Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Union befördert" (ACC3) und sein Bodendienstleister alle drei Jahre als "reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland" (RA3) oder "bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland" (KC3) benannt werden.

(3) Die EU-Validierung der Luftsicherheit für die Benennung von ACC3, RA3 und KC3 erfordert im Rahmen des Verfahrens einen Vor-Ort-Besuch eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit in den Räumlichkeiten des Betreibers, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen zu bestätigen.

(4) Während der derzeitigen COVID-19-Pandemie wird die Durchführung von Vor-Ort-Besuchen zur Benennung bzw. erneuten Benennung von Luftfahrtunternehmen und Luftfrachtunternehmen in Drittländern aus objektiven Gründen, die sich der Verantwortung oder Kontrolle dieser Luftfahrtunternehmen oder Luftfrachtunternehmen entziehen, stark beeinträchtigt und/oder behindert.

(5) Zahlreiche Benennungen als ACC3, RA3 und KC3 laufen in den kommenden Monaten aus oder sind bereits abgelaufen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den erforderlichen Validierungsbesuch vor Ort durchzuführen. Verfügen diese Betreiber nicht über den entsprechenden Unionsstatus, dürfen sie nicht mehr innerhalb der sicheren Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätig sein, was die Aufrechterhaltung wesentlicher Tätigkeiten in diesen kritischen Zeiten unmöglich macht.

(6) Es ist daher dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um eine geeignete Rechtsgrundlage für die Umsetzung eines alternativen und beschleunigten Verfahrens zu schaffen, in dessen Rahmen eine EU-Validierung der Luftsicherheit der in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber, die von der derzeitigen Situation betroffen sind, vorgenommen werden kann.

(7) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/103 3 und (EU) 2019/1583 4 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden regulatorische Anforderungen eingeführt, die ab dem 31. Dezember 2020 in den Bereichen Zuverlässigkeitsüberprüfung für Zivilluftfahrtpersonal bzw. Cybersicherheit gelten. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit der Behörden und Betreiber, die rechtzeitige Umsetzung dieser Anforderungen vorzubereiten, erheblich beeinträchtigt, sodass der Geltungsbeginn verschoben werden muss.

(8) Gemäß Nummer 12.4.2.2

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