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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinie (EU) 2020/978 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juni 2020 über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32)

(ABl. L 217 vom 08.07.2020 S. 5)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

(2) Die EZB hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 2 die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(3) Als zuständige Behörde für die Beaufsichtigung bedeutender Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB den gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eröffneten Ermessensspielraum mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/26) 4 genutzt, in der die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten festgelegt ist.

(4) Obwohl in erster Linie die NCAs für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel einer einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) die Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten in der gleichen Weise erfolgt und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht höchster Qualität unterliegen.

(5) Um das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Aufsichtsstandards zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen, ist die EZB der Ansicht, dass die NCAs bei der Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute ihren Ermessensspielraum gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission 5 in der gleichen Weise ausüben sollten, wie dieser von der EZB gemäß der Verordnung (EU) 2018/1845 (EZB/2018/26) ausgeübt wird

- hat folgende Leitlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie wird festgelegt, wie die NCAs den Ermessensspielraum nutzen, der den zuständigen Behörden gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten gewährt wird, und zwar unabhängig von der Methode zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge. Die Nutzung des Ermessensspielraums durch die NCAs in Bezug auf die weniger bedeutenden Institute ist vollständig an die Nutzung des betreffenden in der Verordnung (EU) 2018/1845 der EZB (EZB/2018/26) festgelegten Ermessensspielraums durch die EZB anzugleichen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

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