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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1013 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 237 vom 22.07.2020 S. 1)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes festlegen, d. h. die Beschreibung der Variablen, die genauen Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, die Beobachtungseinheiten und die Vorschriften für die Auskunftspersonen.

(2) Um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, werden die technischen Formate für Konzepte und Verfahren, einschließlich Daten und Metadaten, für die Informationsübermittlung festgelegt.

(3) Zwecks Bewertung der Qualität der im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu übermittelnden Statistiken werden die Modalitäten für die Qualitätsberichte festgelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sollten nach Möglichkeit für die Kategorien der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Merkmale statistische Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS 2, ISCED 3, ISCO 4 und NACE 5 kompatibel sind.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Feldarbeitszeitraum" den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden;

2. "Bezugszeitraum" den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht.

Artikel 3 Beschreibung der Variablen

Die technischen Merkmale von Variablen sind im Anhang festgelegt und umfassen:

  1. Kennung der Variable;
  2. Bezeichnung und Beschreibung der Variable;
  3. Codes und Labels;
  4. Filter;
  5. Art der Variable.

Artikel 4 Merkmale der Zielgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

(1) Die Zielgesamtheiten im Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind private Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und Einzelpersonen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben.

(2) Für die Variablen, die die im Anhang aufgeführten Haushalte betreffen, werden Angaben für private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seinen üblichen Aufenthaltsort hat, erfasst.

(3) Für die Variablen, die die im Anhang

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