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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1049 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Frankreichs, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4715)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 18)



s.a.: Liste - zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe, die im Vergleich zu schädlicheren Chemikalien ein günstigeres Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier aufweisen. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.

(2) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff auch als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt 2. Biozidprodukte, die Stickstoff wie genehmigt enthalten, sind in mehreren Mitgliedstaaten, auch in Frankreich, zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert 3.

(3) Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 4 der Kommission aufgeführt.

(4) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Frankreich am 14. Januar 2020 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen (im Folgenden "Antrag").

(5) Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Dabei können diese Schadorganismen nicht nur den Verlust des Kulturguts selbst bewirken, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie auf andere nahe gelegene Objekte übergreifen. Ohne angemessene Behandlung können Objekte irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe besteht.

(6) Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaft oder vorübergehend versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen null sinkt. Die Feuchte des in den Behandlungsbereich gepumpten Stickstoffs wird je nach Bedarf des zu behandelnden Objekts geregelt. Schadorganismen sind unter den Bedingungen in den Behandlungszelten bzw. -kammern nicht überlebensfähig.

(7) Gemäß den von Frankreich vorgelegten Informationen scheint die Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff die einzig wirksame Methode für die Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die mit vertretbarem Kostenaufwand für alle Materialarten und -kombinationen in Museumssammlungen und -ausstellungen sowie in Kulturerbestätten eingesetzt werden kann, ohne dass diese Stätten beschädigt werden.

(8) Das Verfahren der Anoxie bzw. einer geänderten oder kontrollierten Atmosphäre ist in der Norm EN 16790:2016 "Erhaltung des kulturellen Erbes - Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM) zum Schutz des kulturellen Erbes" aufgeführt, wonach Stickstoff am häufigsten zur Erzeugung einer Anoxie eingesetzt wird.

(9) Zwar gibt es weitere Methoden für die Bekämpfung von Schadorganismen, z.B. Niedertemperaturbehandlung, Hitzebehandlung oder Gammastrahlung. Zudem können auch andere Wirkstoffe eingesetzt werden. Allerdings stößt jede dieser Methoden nach Angaben Frankreichs an Grenzen, weil an bestimmten Materialien während der Behandlung Schäden auftreten können, sodass mit keiner von ihnen allein alle Materialarten und -kombinationen behandelt werden können.

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