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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1105 des Rates vom 24. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

(ABl. L 242 vom 28.07.2020 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates 2 wurde Italien bis zum 31. Dezember 2017 ermächtigt, vorzuschreiben, dass die auf Lieferungen und Dienstleistungen an Behörden fällige Mehrwertsteuer von den betreffenden Behörden auf ein separates, gesperrtes Bankkonto der Steuerverwaltung eingezahlt wird. Es handelt es sich um eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme für die Entrichtung der Mehrwertsteuer und die Rechnungsstellung.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates 3 wurde Italien ermächtigt, die Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2020 anzuwenden, und der Anwendungsbereich dieser Sondermaßnahme wurde auf Lieferungen und Dienstleistungen an bestimmte, von öffentlichen Behörden kontrollierte Unternehmen und an börsennotierte Unternehmen, die im Index Financial Times Stock Exchange Milano Indice di Borsa (FTSE MIB) gelistet sind, ausgedehnt.

(3) Mit Schreiben, das am 4. Dezember 2019 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Italien, die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern und den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme auf Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich an Behörden zu begrenzen. Mit Schreiben, das am 27. März 2020 bei der Kommission registriert wurde, änderte Italien seinen Antrag dahingehend dass der Anwendungsbereich der beantragten Verlängerung dem Anwendungsbereich der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 erteilten Ermächtigung entspricht.

(4) Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(5) Die Sondermaßnahme ist Teil eines von Italien zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erlassenen Maßnahmenpakets. Dieses Paket von Maßnahmen einschließlich einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, wie mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates 4 genehmigt, ist an die Stelle anderer Kontrollmaßnahmen getreten und ermöglicht der italienischen Steuerverwaltung, die von den Wirtschaftsbeteiligten gemeldeten Vorgänge gegeneinander abzugleichen und deren Mehrwertsteuerzahlungen zu überwachen.

(6) Italien ist der Ansicht, dass eine zwingend vorgeschriebene elektronische Rechnungsstellung im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket den Zeitraum verkürzt, den die Steuerverwaltung benötigt, um einen potenziellen Fall von Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung zu ermitteln. Jedoch ist Italien auch der Ansicht, dass ohne das mit der Sondermaßnahme eingeführte Split-Payment-Verfahren eine Beitreibung bei Steuerbetrügern oder Steuerhinterziehern nach der Abgleichung unmöglich sein könnte, wenn diese insolvent sind. So hat das Split-Payment-Verfahren als Ex-ante-Maßnahme eine wesentlich höhere Wirksamkeit bewiesen als die zwingend vorgeschriebene elektronische Rechnungsstellung, die eine Ex-post-Maßnahme darstellt. Die endgültigen Daten zur Wirksamkeit der Sondermaßnahme zeigen, dass sie noch wirksamer war als erwartet.

(7) Eine der Wirkungen der Maßnahme besteht darin, dass steuerpflichtige Lieferer von Gegenständen und Dienstleister die auf ihre Vorleistungen gezahlte Vorsteuer nicht von den auf ihre Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erhaltene Mehrwertsteuer abziehen können. Solche Lieferer und Dienstleister sind möglicherweise in einer ständigen Gläubigerposition und müssen gegebenenfalls bei der Steuerverwaltung die tatsächliche Erstattung der auf ihre Vorleistungen gezahlte Vorsteuer beantragen. Nach den von Italien übermittelten Informationen haben Steuerpflichtige, die diesem Split-Payment-Verfahren unterliegende Umsätze tätigen, einen vorrangigen Anspruch auf Auszahlung der Mehrwertsteuergutschriften, begrenzt auf den Kredit aus solchen Transaktionen. Diese Praxis bedeutet, dass Erstattungsanträge im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens sowohl in der Phase der Prüfung als auch bei der Auszahlung der geschuldeten Beträge vorrangig vor nicht prioritären Erstattungen bearbeitet werden.

(8) Nach Erwägungsgrund 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784

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