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Regelwerk, EU 2017, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates vom 25. April 2017 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401

(ABl. Nr. L 118 vom 06.05.2017 S. 17;
Beschl. (EU) 2020/1105 - ABl. L 242 vom 28.07.2020 S. 4 Gültig
Beschl. (EU) 2023/1552 - ABl. L 188 vom 27.07.2023 S. 45 Gültig)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/1401

Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates 2 ist Italien ermächtigt worden, vorzusehen, dass die auf Lieferungen und Dienstleistungen an Behörden fällige Mehrwertsteuer von jenen Behörden auf ein separates, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörde einzuzahlen ist. Mit dieser Regelung wird von Artikel 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und die Rechnungsstellung abgewichen.

(2) Mit einem am 16. Februar 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Italien beantragt, diese Ermächtigung zu verlängern. Gleichzeitig hat Italien beantragt, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an von zentralen und lokalen Behörden kontrollierte Unternehmen sowie börsennotierte Unternehmen, die in den Index Financial Times Stock Exchange Milano Indice di Borsa ("FTSE MIB") aufgenommen wurden, auszudehnen.

(3) Mit Schreiben vom 15. März 2017 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 16. März 2017 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügte.

(4) Italien hat zusätzliche Kontrollregelungen eingeführt, die den italienischen Steuerbehörden den Abgleich der verschiedenen von den Beteiligten gemeldeten Vorgänge und die Überwachung der Mehrwertsteuerzahlungen auf die gesperrten staatlichen Konten ermöglichen. Diese Kontrollregelungen befinden sich jedoch noch immer in der Anfangsphase, und es ist mehr Zeit nötig, um ihre Wirksamkeit bei der Verbesserung der Steuerehrlichkeit einschätzen zu können. Daher ist Italien nicht in der Lage, vor Auslaufen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 am 31. Dezember 2017 die Einrichtung und Umsetzung eines geeigneten Kontrollsystems abzuschließen. Italien hat aus diesem Grund die Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt.

(5) Italien hat Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an andere, von zentralen und lokalen Behörden kontrollierte Unternehmen sowie eine Reihe von börsennotierten Unternehmen, die in den FTSE MIB aufgenommen wurden, aufgedeckt. Um Steuerhinterziehung in Form der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer durch die Lieferer und Dienstleister jener Unternehmen zu unterbinden, beantragt Italien die Ermächtigung, von Artikel 206 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen und vorzuschreiben, dass auch die auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an diese von zentralen und lokalen Behörden kontrollierten Unternehmen sowie die börsennotierten Unternehmen, die in den FTSE MIB aufgenommen wurden, zu entrichtende Mehrwertsteuer von diesen Unternehmen auf das separate, gesperrte Konto der Steuerbehörde gezahlt wird. Des Weiteren ist es erforderlich, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, um auf der Rechnung zusätzlich vermerken zu können, dass die Mehrwertsteuer auf das gesonderte Bankkonto zu zahlen ist.

(6) Die Regelung hat unter anderem zur Folge, dass steuerpflichtige Lieferer oder Dienstleister die Vorsteuer nicht von der Mehrwertsteuer abziehen können. Diese Steuerpflichtigen sind womöglich ständig in einer Gläubigerposition und müssen unter Umständen bei der Steuerverwaltung eine Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer beantragen. In dem Bericht, der im Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1401 des Rates vorgelegt wurde, wies Italien nach, dass sein Mehrwertsteuer-Erstattungssystem ordnungsgemäß funktioniert und die durchschnittliche Frist für die Erstattung drei Monate nicht überschreitet. Darüber hinaus legte Italien Informationen vor, nach denen für Lieferer und Dienstleister von Behörden ein Vorrangverfahren gilt, bei dem die Erstattung binnen noch kürzerer Frist erfolgt. Italien geht davon aus, dass die neuen Vorschriften, die seit einiger Zeit in Kraft sind, eine ordnungsgemäße Handhabung jedes etwaigen Anstiegs von Anträgen für Mehrwertsteuererstattungen ermöglichen.

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