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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

(ABl. L 256 vom 05.08.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG des Rates 3 sind veraltet und unklar und führen sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu unnötig aufwendigen Verwaltungsverfahren. Durch die Einhaltung dieser Verfahren entstehen den Wirtschaftsbeteiligten Kosten, die die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Handel mit Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt einschränken. Außerdem müssen Verweise auf Unionsrecht, das nicht mehr in Kraft ist, aktualisiert werden.

(2) Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Festlegung der Verbrauchsteuer auf Bier zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Messung von Grad Plato festzulegen. Insbesondere ist es im Hinblick auf die Messung der Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier wichtig, zu präzisieren, dass die Zutaten von Bier, die nach der Gärung hinzugefügt werden, bei der Messung der Grad Plato ebenfalls zu berücksichtigen sind. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Messung des Trockenextrakts der Stammwürze des Enderzeugnisses ist diese Präzisierung notwendig und dadurch gerechtfertigt, dass ein harmonisierter Ansatz erforderlich ist, der die korrekte und einfache Anwendung dieser Vorschriften durch die betreffenden Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen sowie die Wirksamkeit der Steueraufsicht in Bezug auf die Gefahren der Steuerflucht, der Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs sicherstellen würde.

(3) Um einen reibungslosen Übergang zu einer harmonisierten Methode für die Messung der Grad Plato von Bier sicherzustellen, sollte es zulässig sein, dass Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 nach der Gärung hinzugefügte Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, die derzeit angewandte Methode für einen Übergangszeitraum beibehalten.

(4) Der Alkoholgehalt von Bier, auf das ermäßigte Steuersätze für Bier mit niedrigem Alkoholgehalt angewandt werden können, ist generell zu gering, als dass er einen konkreten Anreiz für Brauereien darstellen könnte, innovativ tätig zu werden und neue Erzeugnisse mit niedrigem Alkoholgehalt zu entwickeln. Um die Entwicklung von Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zu fördern, sollte der Schwellenwert in Bezug auf die Steuersätze für Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt erhöht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze auf Bier und Ethylalkohol anwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Damit andere alkoholische Getränke nicht anders als Bier und Ethylalkohol behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Befugnis haben, ermäßigte Steuersätze auf andere alkoholische Getränke anzuwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf Zwischenerzeugnisse und andere gegorene Getränke begrenzen können, wobei sie verschiedene Kriterien, wie den Alkoholgehalt des Endprodukts oder die Menge und die Art der dafür verwendeten Rohstoffe, berücksichtigen.

(6) Um die Anerkennung des Status als kleine unabhängige Erzeuger für die Zwecke der Anwendung der ermäßigten Verbrauchsteuersätze in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Erstellung der Form für eine einheitliche Bescheinigung übertragen werden, mit der der Jahresausstoß des kleinen unabhängigen Erzeugers und die Erfüllung der in der Richtlinie 92/83/EWG festgelegten Kriterien bestätigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden. Die Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger durch den Mitgliedstaat, in dem die kleinen unabhängigen Erzeuger ansässig sind, ist zwar wünschenswert, doch sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst gestattet wird. Der Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger ansässig ist, sollte verpflichtet sein, Bedingungen festzulegen, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen und um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu vermeiden. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Gefahr der Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs, sollten die Mitgliedstaaten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auch auf der Grundlage von Bescheinigungen anwenden, die andere Mitgliedstaaten ausgestellt haben. Mitgliedstaaten, die für kleine Erzeuger höhere Schwellenwerte anwenden, sollten für Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Schwellenwerte anwenden müssen.

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(Stand: 05.04.2021)

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