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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2024/256 - ABl. L 2024/256 vom 18.01.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme, ber. L 2024/90146)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1609/2000 und (EG) 1635/2006

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates 3 wurden Höchstwerte für Radioaktivität in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern festgelegt. Darin wurde ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollieren, damit sie den in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätswerten entsprechen. Ihre Geltungsdauer endete am 31. März 2020. Da sich die Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission 4 auf die in der genannten Verordnung des Rates festgelegten Höchstwerte für Radioaktivität bezieht, sollte sie dahingehend geändert werden, dass auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Höchstwerte Bezug genommen wird.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 wurden erhebliche Mengen radioaktiver Elemente in die Atmosphäre freigesetzt, wovon zahlreiche Drittländer betroffen waren. Diese Kontamination kann nach wie vor eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen, weshalb es angemessen ist, dass auf Unionsebene Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu Verfügung stehen, deren Ursprung oder Herkunft diese Drittländer sind.

(3) Artikel 53

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