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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 335)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollten in der Lage sein, ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen zu erfüllen. Folglich sollten die Informationen, die diesen Stellen von den Verbriefungsregistern zur Verfügung gestellt werden, eine hohe Qualität aufweisen und sich fristgerecht, umfassend und strukturiert aggregieren und über Verbriefungsregister hinweg vergleichen lassen. Die Verbriefungsregister sollten daher bewerten, ob die einschlägigen Informationen vollständig und kohärent sind, bevor sie den betreffenden Stellen zur Verfügung gestellt werden, und sie sollten diesen Stellen Tagesabschlussberichte und eine Bewertung der allgemeinen Vollständigkeit der Daten bereitstellen.

(2) Die Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen, die den Verbriefungsregistern von Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften gemeldet wurden, sollten den verschiedenen Verbriefungsarten, -merkmalen und -praktiken Rechnung tragen. Daher sollten Überprüfungsverfahren vorgesehen werden, bei denen die gemeldeten Informationen mit ähnlichen Verbriefungen verglichen werden, etwa mit Verbriefungen desselben oder eines verbundenen Originators oder mit Verbriefungen, denen dieselbe Risikopositionsart zugrunde liegt oder die dieselben strukturellen oder geografischen Merkmale aufweisen.

(3) Um die Qualität der gemeldeten Informationen zu gewährleisten, sollten auch die Vollständigkeit und Kohärenz der Unterlagen, die diesen Informationen zugrunde liegen, Gegenstand von Überprüfungsverfahren sein. Da es jedoch relativ schwierig ist, die Vollständigkeit und Kohärenz dieser Unterlagen zu überprüfen, sollten die Verbriefungsregister die meldenden Einrichtungen ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten zugrunde liegenden Verbriefungsunterlagen vollständig und kohärent sind. Wesentliche Aktualisierungen von bereits vorgelegten Unterlagen sollten als neue Verbriefungsdokumente betrachtet werden, für die eine schriftliche Bestätigung einzuholen ist.

(4) Damit die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können, sollten die Einzelheiten der Verbriefungen, zu denen diese Stellen direkten und unmittelbaren Zugang haben müssen, auf harmonisierte und kohärente Weise über Verbriefungsregister hinweg vergleichbar sein. Solche Einzelheiten sollten daher im XML-Format bereitgestellt werden, da dieses Format in der Finanzbranche breite Anwendung findet.

(5) Bei jedem Datenaustausch zwischen Verbriefungsregistern und den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen sollte die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ein solcher Datenaustausch sollte daher über eine sichere Machineto-machine-Verbindung unter Verwendung von Datenverschlüsselungsprotokollen erfolgen. Um gemeinsame Mindeststandards zu gewährleisten, sollte ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll (SFTP) eingesetzt werden.

(6) Daten zu den aktuellen einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, Anlegerberichte, Insiderinformationen und Informationen über signifikante Ereignisse sowie Indikatoren für die Qualität und Aktualität dieser Daten sind von wesentlicher Bedeutung für die laufende Überwachung von Anlagen in Verbriefungspositionen und potenziellen Anlagen sowie für die Finanzstabilität und das Systemrisiko. Die in Artikel 17

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