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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission 2 ist festgelegt, welche Angaben Emittenten von Dividenden- und Nichtdividendenwerten veröffentlichen müssen. Bei Nichtdividendenwerten sind die Angabevorschriften weniger streng als bei Dividendenwerten. Einige Dividendenwerte, wie bestimmte Arten von wandelbaren, austauschbaren und derivativen Wertpapieren, sind vor ihrer Wandlung beziehungsweise vor der Ausübung der mit ihnen verbundenen Rechte mit Nichtdividendenwerten vergleichbar. Aus diesem Grund sollten die Emittenten dieser wandelbaren, austauschbaren und derivativen Wertpapiere den für Nichtdividendenwerte geltenden vereinfachten Angabevorschriften unterliegen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten für die Veröffentlichung des gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgeschriebenen Jahresfinanzberichts ein einheitliches Registrierungsformular verwenden. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 müssen Emittenten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, das gesamte einheitliche Registrierungsformular im XHTML-Format (XHTML: erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext) vorlegen, was mit unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand verbunden ist. Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollten daher geändert werden, um es Emittenten zu gestatten, nur die im Jahresfinanzbericht enthaltenen Angaben im XHTML-Format zu übermitteln.

(3) Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 über im Prospekt zu liefernde zusätzliche Angaben gilt für alle Arten von Prospekten, so auch für den EU-Wachstumsprospekt. Da für diesen eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge vorgeschrieben sind, muss präzisiert werden, in welcher Reihenfolge die Angaben zu derivativen Wertpapieren sowie gegebenenfalls zu den zugrunde liegenden Aktien und/oder zur Zustimmung zur Verwendung des Prospekts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitzustellen sind. Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und die Anhänge 26 und 27 der genannten Verordnung sollten entsprechend aktualisiert werden.

(4) Mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1129 geändert und die Pflicht zur Veröffentlichung der Erklärung zum Geschäftskapital im EU-Wachstumsprospekt auf alle Emittenten von Dividendenwerten unabhängig von deren Marktkapitalisierung ausgeweitet. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und Anhang 26 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.

(5) Gemäß den Anhängen 1, 3, 6 bis 9, 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 müssen bei den meisten Dividenden- und Nichtdividendenwerten die historischen jährlichen Finanzinformationen unabhängig geprüft und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erstellt werden. In den genannten Anhängen ist ferner vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Richtlinie 2006/43

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