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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 21 A;
Beschl. (EU) 2021/679 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 16 A;
Beschl. (EU) 2022/2081 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 23)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. August 2020 hat Griechenland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 196,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2020 wird das BIP Griechenlands 2020 um 9 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Griechenland im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft, deren Beschäftigungsverträge krisenbedingt ausgesetzt wurden, den Kosten für ihren Sozialversicherungsschutz im Aussetzungszeitraum, der Sonderbeihilfe für Selbstständige, der Kurzarbeitsregelung sowie dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors.

(4) Im Einzelnen wurde durch den "Rechtsakt vom 14. März 2020" 2, auf den in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge seit Mitte März 2020 ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) weiterbeschäftigen.

(5) Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 4 genannte Sonderbeihilfe erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.

(6) Durch den "Rechtsakt vom 20. März 2020" 3, auf den in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Sonderbeihilfe für Selbstständige (Ökonomen, Buchhalter, Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrkräfte und Forscher) eingeführt. Diese Maßnahme betrifft eine einmalige Sonderbeihilfe in Höhe von 600 EUR, die entweder im April oder im Juni 2020 an Selbstständige dieser Berufsgruppen ausgezahlt wurde.

(7) Auf Grundlage des "Gesetzes 4690/2020" 4

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