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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 45 A;
Beschl. (EU) 2022/2190 - ABl. L 289 vom 10.11.2022 S. 3)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. August 2020 hat Polen die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Polen getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Polen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 58,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das polnische BIP 2020 um 4,6 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Polen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Polen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt, der auf eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, alle Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen, Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge, Zuschüsse für Selbstständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sowie auf in Zuschüsse wandelbare Darlehen für Selbstständige, Mikrounternehmen und Nichtregierungsorganisationen zurückzuführen ist.

(4) Im Einzelnen wurde mit dem "Gesetz vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen" 2, auf das in Polens Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine vorübergehende Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, alle Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eingeführt, um Arbeitsplätze als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zu schützen. Die Verringerung war im Zeitraum zwischen März und Mai 2020 in Kraft. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und in den meisten Fällen Selbstständige und alle Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) konnten eine vollständige Befreiung erhalten, während die Verringerung für Arbeitgeber mit zehn bis 50 Beschäftigten 50 % betrug. Die vorübergehende Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge kann als eine mit Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 vergleichbare Maßnahme betrachtet werden, da sie Selbstständige vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten schützen soll und im Fall von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten und allen Sozialgenossenschaften die Beschäftigten der Unternehmen sichert, wenn die bis zum Ablauf der Maßnahme beschäftigt bleiben. Die vorübergehende Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu entgangenen Einnahmen der für die Regierung, was für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates als öffentliche Ausgaben angesehen werden kann.

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