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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1380 des Rates vom 1. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 320 vom 02.10.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2) Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu zwei Personen gestrichen werden.

(3) Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2020.

1) ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.

.

Anhang

In Anhang III (Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2) werden Eintrag 17 (betreffend SALEH ISSa GWAIDER, Agila) und Eintrag 19 (betreffend ABU SAHMAIN, Nuri) von der Liste in Teil A (Personen) gestrichen.

ENDE

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