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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1648 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 1, ber. 2021 L 57 S. 94)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 1, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf die Vorschläge des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2) Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen durchgeführt, von denen sich herausstellte, dass sie nicht den internationalen Standards entsprachen und durch die Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diesen Wahlen beeinträchtigt wurden. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreter") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er zu der Bewertung gelangte, dass die Wahlen weder frei noch fair waren. In der Erklärung hieß es ferner, dass Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse getroffen werden könnten.

(3) Am 2. Oktober 2020 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1387 2 angenommen, in der 40 Einzelpersonen benannt sind, die als für Repressionen und Einschüchterung von friedlichen Demonstranten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus sowie für das Fehlverhalten der zentralen Wahlkommission während des Wahlprozesses für diese Wahlen verantwortlich identifiziert wurden.

(4) Am 24. September 2020 hat der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er feststellt, dass die sogenannte Amtseinführung von Alexander Lukaschenko und das von ihm beanspruchte neue Mandat jedweder demokratischen Legitimierung entbehren. Diese Erklärung bekräftigt erneut die Erwartung der Union, dass die belarussischen Behörden unverzüglich von jeglicher weiteren Unterdrückung und Gewalt gegen das belarussische Volk Abstand nehmen und alle Inhaftierten, einschließlich politischer Gefangener, unverzüglich und bedingungslos freilassen.

(5) Angesichts der ernsten Lage in Belarus aufgrund der anhaltenden Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und Oppositionelle sollten Alexander Lukaschenko und 14 andere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.

1) ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1387 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 319I vom 02.10.2020 S. 1).

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen:


ENDE

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