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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die am 17. Juni 2018 in Kraft trat, wird ein neuer Rechtsrahmen für die ökologische/biologische Produktion geschaffen. Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, ist in der Verordnung vorgesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 gilt.

(2) Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den COVID-19-Ausbruch zu einer "gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite" und stufte ihn am 11. März 2020 als Pandemie ein. Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie verlangen dem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor erhebliche Anstrengungen ab, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/848 vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte.

(3) Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten dar und sind eine schwere Belastung für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe (im Folgenden "Betriebe"). Die Betriebe richten folglich ihr Hauptaugenmerk darauf, die ökologische/biologische Produktion und den Vertrieb aufrechtzuerhalten und können sich nicht gleichzeitig auf die Anwendung des neuen Rechtsrahmens im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/848 vorbereiten. Daher werden die Mitgliedstaaten und die Betriebe höchstwahrscheinlich nicht gewährleisten können, dass die genannte Verordnung ab dem 1. Januar 2021, wie ursprünglich geplant, ordnungsgemäß umgesetzt und angewendet wird.

(4) Um das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten, die von diesem Zeitpunkt abgeleitet sind, zu verschieben.

(5) Angesichts des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der epidemiologischen Entwicklung sowie der zusätzlichen Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten und den Betrieben benötigt werden, ist es angezeigt, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 um ein Jahr aufzuschieben.

(6) Mehrere Daten, die abweichende Regelungen, Berichte oder der Kommission zur Beendigung oder Verlängerung abweichender Regelungen übertragene Befugnisse betreffen, sind unmittelbar vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeleitet. Daher ist es auch angebracht, diese Daten um ein Jahr aufzuschieben. Bei der Festlegung der jeweiligen Daten wurde berücksichtigt, wie viel Zeit die Betriebe benötigen, um sich auf das Ende der Geltung abweichender Regelungen einzustellen, oder wie viel Zeit die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen, um hinreichende Informationen über die Verfügbarkeit bestimmter Produktionsmittel, für die abweichende Regelungen gewährt wurden, zusammenzutragen, oder wie viel Zeit die Kommission benötigt, um dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen und einen Rechtsetzungsvorschlag oder delegierte Rechtsakte auszuarbeiten.

(7) Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen auch für Drittländer und in Drittländern niedergelassene Betriebe eine beispiellose Herausforderung dar. Was Drittländer, die nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 als gleichwertig anerkannt sind, angeht, ist es daher angezeigt, das Ende der Gültigkeit der Anerkennung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2026 zu verschieben, damit diese Drittländer genügend Zeit haben, ihren Status - entweder durch den Abschluss eines Handelsabkommens mit der Union oder durch die vollständige Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch ihre Betriebe - zu ändern, und unnötigen Handelsstörungen für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgebeugt wird.

(8) Ebenso sollte das Ende der Gültigkeit der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 33

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(Stand: 05.04.2021)

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