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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission vom 18. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 390 vom 20.11.2020 S. 1)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") den Verbriefungsregistern Gebühren in Rechnung, die die notwendigen Aufwendungen der ESMa im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung dieser Register vollständig abdecken. Registrierungsanträge von Verbriefungsregistern, die Nebendienstleistungen anbieten wollen, verursachen bei der ESMa höhere Bearbeitungskosten. Diese Kosten fallen jedoch geringer aus, wenn das betreffende Verbriefungsregister bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als Transaktionsregister registriert ist. Bei der Registrierungsgebühr für Unternehmen, die eine Registrierung beantragen, sollte daher insbesondere berücksichtigt werden, welche Art von Dienstleistungen das betreffende Verbriefungsregister erbringen wird und ob es bereits als Transaktionsregister registriert ist. Da die Aufwendungen der ESMa bei der Prüfung eines Registrierungsantrags unabhängig von der Größe des Antragstellers stets gleich sind und nur von der Art der zu erbringenden Dienstleistungen abhängen, sollte auch die Registrierungsgebühr stets gleich sein.

(2) Stellt ein Unternehmen, das noch nicht als Transaktionsregister registriert ist, gleichzeitig einen Antrag auf Registrierung als Transaktions- sowie als Verbriefungsregister, würden der ESMa bei der parallelen Bearbeitung dieser Anträge aufgrund von Synergien ebenfalls geringere Kosten entstehen. Werden solche Anträge gleichzeitig eingereicht, sollte das betreffende Verbriefungsregister für die Registrierung als Transaktionsregister die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehene Gebühr in voller Höhe, für die Ausweitung seiner Registrierung auf Verbriefungsregisterdienste aber nur eine ermäßigte Gebühr entrichten müssen.

(3) Bei der Bestimmung der Gebühren, die von Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen erbringen, für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung zu entrichten sind, sollten diese Nebendienstleistungen berücksichtigt werden. Umgekehrt sollte Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung keine Nebendienstleistungen mehr anbieten, die für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, da bei der ESMa die Kosten für die Prüfung des Antrags bereits entstanden sind.

(4) Zur Unterbindung unseriöser Anträge sollte die für eine Registrierung oder die Ausweitung einer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, wenn die ESMa den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, und nur teilweise erstattet werden, wenn der betreffende Antragsteller seinen Antrag während des Registrierungsverfahrens zurückzieht.

(5) Damit eine gerechte Umlegung der Aufsichtsgebühren gewährleistet und sichergestellt wird, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die der ESMa in Bezug auf einzelne beaufsichtigte Unternehmen entstehen, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage des von jedem einzelnen Verbriefungsregister erzielten Umsatzes berechnet werden. Liegen keine historischen Daten über den Umsatz eines registrierten Verbriefungsregisters vor, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf dem erwarteten Umsatz des Verbriefungsregisters beruhen.

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