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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1739 der Kommission vom 20. November 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der verfügbaren Mengen für Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, eines Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine und eines Zollkontingents für Rindfleisch mit Ursprung in Kanada

(ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 9)



Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 2 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 3 enthalten Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die über ein System von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzen und heben bestimmte Rechtsakte auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthalten besondere Vorschriften.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission 4, in der Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union festgelegt sind, wird festgehalten, dass vom Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 an die in den Verordnungen zur Eröffnung der jeweiligen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Kontingentsmengen durch die neuen Mengen ersetzt werden, die sich aus der in der dritten Spalte der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 festgelegten Aufteilung ergeben. Um sicherzustellen, dass die Mengen der Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 mit den neuen Mengen der Zollkontingente gemäß der in der dritten Spalte des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 festgelegten Aufteilung übereinstimmen, sollten die in den Anhängen II, III, IV, VI, VIII, IX, X und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgelegten einschlägigen Zollkontingentsmengen entsprechend geändert werden.

(3) Im Anschluss an Gespräche zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wurde eine Einigung über neue Mengen für vier Zollkontingente im Reissektor erzielt. Daher sollten auch die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgelegten Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 geändert werden.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/94 der Kommission 6 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 7 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine geändert, um den Zollkontingentsmengen und KN-Codes Rechnung zu tragen, die gemäß einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, das mit dem Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates 8 genehmigt wurde (im Folgenden das "Abkommen"), zur Verfügung stehen. Daher sollten die Menge und die KN-Codes des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4273 gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden, um den gemäß dem Abkommen zur Verfügung stehenden Zollkontingentsmengen und KN-Codes Rechnung zu tragen.

(5) Ein redaktioneller Fehler in Anhang VIII

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