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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2041 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 hinsichtlich der Anzahl der im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden und zu analysierenden Proben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 420 vom 14.12.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission 3 ist die Anzahl der Proben pro Mitgliedstaat festgelegt, die für die Zwecke des in der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollprogramms zu entnehmen sind, um die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu gewährleisten und die Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen zu bewerten.

(2) Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 machen Anpassungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Programm für den Unionsmarkt repräsentativ bleibt und die Gesamtzahl der Proben weiterhin ausreicht, um die Ziele dieses Programms zu erreichen.

(3) Das Vereinigte Königreich hat in der Vergangenheit mit einer erheblichen Anzahl von Stichproben im Verhältnis zu seiner Bevölkerungsgröße beigetragen. Die Zahl der vom Vereinigten Königreich zu entnehmenden Proben sollte künftig in Bezug auf Nordirland und die Bevölkerungsgröße dieses Gebiets angepasst werden.

(4) Die Zahl der von den Mitgliedstaaten entnommenen Proben sollte ebenfalls entsprechend angepasst werden, um eine insgesamt ausreichende Zahl von Proben im Sinne von Erwägungsgrund 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 aufrechtzuerhalten.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachkommen können, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission vom 27. April 2020 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2021, 2022 und 2023 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 135 vom 29.04.2020 S. 1).

.

Anhang

In Anhang II Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 erhält die Tabelle folgende Fassung:

BE 15
BG 15
CZ 15
DK 12
DE 106
EE 12
IE 12
EL 15
ES 55
FR 78
HR 12
IT 75
CY 12

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