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Regelwerk, EU 2020, Betriebsicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/2088 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 53)



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Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/48/EG müssen auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder einem Begleitzettel die Bezeichnungen von elf allergenen Duftstoffen angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder in Teilen davon zugesetzt werden. Diese allergenen Duftstoffe sind in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der genannten Richtlinie aufgeführt.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (SCCS), der die Kommission als unabhängige Stelle für die Risikobewertung im Bereich kosmetischer Mittel unterstützt, stellt in seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 2 fest, dass die Kontaktallergie zu Duftstoffen in Europa ein gängiges, bedeutendes und relevantes Problem darstellt und dass die Exposition gegenüber Duftstoffen durch die Verwendung anderer Konsumgüter wie Spielzeug entsteht. Der SCCS stellt ferner fest, dass in den letzten Jahren der Trend beobachtet wird, vielen Arten von Konsumgütern, wie Kinderspielzeug, Duftstoffe hinzuzufügen, was erheblich zur Duftstoffexposition des Verbrauchers über die Haut beitragen könnte. Der SCCS fügt hinzu, dass der Verbraucher Duftstoffen über eine Vielzahl von kosmetischen Mitteln, anderen Konsumgütern, Arzneimitteln und berufsbedingten Expositionen ausgesetzt ist und dass all diese Expositionen im Zusammenhang mit einer Kontaktallergie von Bedeutung sind, da nicht die Quelle der Exposition entscheidend ist, sondern die kumulative Dosis pro Flächeneinheit. Tabelle 13-1 der Stellungnahme enthält eine Reihe etablierter Kontaktallergene beim Menschen.

(3) Eine vom Amt für Umweltschutz in Dänemark 3 durchgeführte Erhebung über allergene Duftstoffe in Produkten für Kinder zeigt das Vorhandensein allergener Duftstoffe in Spielzeug, und zwar in Modelliermassen, Spielzeugschleim, einer Puppe, einem Teddybären und Gummibändern.

(4) Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug berät die Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit. Aufgabe der Untergruppe "Chemikalien in Spielzeug" (Untergruppe "Chemikalien") ist die Beratung in Bezug auf chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden dürfen.

(5) Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug erinnerte in ihrer Sitzung vom 13. September 2019 4 daran, dass ein allergener Stoff immer allergen ist, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug vorhanden ist. Diese sogenannte inhärente Eigenschaft des Stoffes ist von der Verwendung des Stoffes unabhängig und daher dem allergenen Stoff eigen, unabhängig davon, ob er in kosmetischen Mitteln oder in Spielzeug verwendet wird. Daher ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass ein allergener Stoff, der ein Risiko in kosmetischen Mitteln darstellt, auch in Spielzeug ein Risiko darstellen kann. Sie betonte daher, wie wichtig es ist, die Stellungnahmen des SCCS und seiner Vorgängerausschüsse zu allergenen Duftstoffen in kosmetischen Mitteln bei der Regulierung allergener Duftstoffe in Spielzeug umfassend zu berücksichtigen.

(6) Auf der Sitzung der Untergruppe "Chemikalien" am 3. Mai 2018 5 kam die Mehrheit der Mitglieder zu dem Schluss, dass die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 aufgeführten etablierten Kontaktallergene beim Menschen in die Liste der allergenen Duftstoffe aufgenommen werden sollten, die gemäß Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Packungsbeilage aufgeführt werden müssen.

(7) Am 13. September 2019 bestätigte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug die Schlussfolgerungen der Untergruppe "Chemikalien".

(8) Auf ihrer Sitzung vom 13. September 2019 stellte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug fest, dass Eintrag 4 in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG betreffend Citronellol, CAS-Nummer 106-22-9, nur die Mischung der beiden enantiomerischen Formen von Citronellol umfasst. Die Kennzeichnungsvorschriften sollten jedoch nach Auffassung der Sachverständigengruppe auch die beiden einzelnen enantiomerischen Formen umfassen, die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 als CAS-Nummern 1117-61-9 und 7540-51-4 aufgeführt sind.

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