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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf Betriebsgenehmigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt.

(2) Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende freiwillige oder obligatorische Annullierung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige Reaktion auf diese Umstände ist.

(3) Die Luftfahrtunternehmen der Union sind nach wie vor mit schwerwiegenden Liquiditätsproblemen konfrontiert, die dazu führen könnten, dass nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ihre Betriebsgenehmigung ausgesetzt, widerrufen oder durch eine vorläufige Genehmigung ersetzt wird, ohne dass hierfür strukturell eine ökonomische Notwendigkeit bestanden hätte. Die Gewährung einer vorläufigen Genehmigung könnte vom Markt als negatives Signal hinsichtlich der Überlebensfähigkeit eines Luftfahrtunternehmens aufgefasst werden, was wiederum jede Art von - andernfalls vorübergehenden - finanziellen Problemen verschärfen würde.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde daher den zuständigen Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erlaubt, im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 die Betriebsgenehmigung auf der Grundlage einer in diesem Zeitraum durchgeführten Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Flugsicherheit nicht gefährdet ist und eine realistische Aussicht auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung innerhalb der folgenden 12 Monaten besteht. Mit der Verordnung (EU) 2020/696 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, den in Artikel 9 Absatz 1a genannten Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(5) Die Kommission hatte dem Europäischen Parlament und dem Rat den nach Artikel 9 Absatz 1c der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erstellenden zusammenfassenden Bericht am 13. November 2020 vorgelegt.

(6) In diesem Bericht stellte die Kommission fest, dass das Luftverkehrsaufkommen trotz einer allmählichen Steigerung zwischen April und August 2020 im September 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 immer noch deutlich niedriger war. Den Eurocontrol-Daten zufolge lag das Luftverkehrsaufkommen am 25. November 2020 um 63 % unter dem Niveau vom 25. November 2019.

(7) Auch wenn es schwierig ist, den Verlauf der Erholung des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass sich diese Situation in naher Zukunft nicht ändern, sondern vielmehr bis Dezember 2021 anhalten wird. Auf der Grundlage der jüngsten Luftverkehrsprognose von Eurocontrol vom September 2020 ist (unter der Annahme, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Betriebsverfahren und der Aufhebung nationaler Beschränkungen nicht abstimmen) davon auszugehen, dass der Luftverkehr im Februar 2021 um 50 % unter dem Niveau vom Februar 2020 liegen wird. Aus den Daten der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass die Anzahl der wöchentlich erfassten COVID-19-Fälle in Europa am 22. November 2020 den Wert von 1,77 Mio. erreichte (44 % der weltweit erfassten Neuansteckungen) und damit deutlich über den Fallzahlen vom Frühjahr 2020 lag. Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zeigen für den Europäischen Wirtschaftsraum und das Vereinigte Königreich einen kontinuierlichen Anstieg der 14-Tage-Inzidenz seit dem Sommer 2020. Aus seinem wöchentlichen Überwachungsbericht vom 22. November 2020 geht hervor, dass an diesem Tag der Wert bei 549 Fällen je 100.000 Einwohner lag - bei einer Spanne, die je nach Land von 58-1.186 Fällen reichte).

(8) Nach menschlichem Ermessen kann davon ausgegangen werden, dass der anhaltende Rückgang des Luftverkehrsaufkommens das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist. Die zum Verbrauchervertrauen im Kontext von COVID-19 vorliegenden Daten zeigen, dass noch im April 2020 etwa 60 % der Befragten es für wahrscheinlich hielten, innerhalb weniger Monate nach dem Abklingen der Pandemie wieder Flugreisen zu unternehmen, doch sank dieser Prozentsatz im Juni 2020 auf 45 %. Die verfügbaren Daten deuten somit eindeutig auf einen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nachfrage der Verbraucher nach Luftverkehrsdiensten hin, zumal es auch keine andere Erklärung für den Rückgang der Luftverkehrsnachfrage gibt.

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