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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2127 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/541 der Kommission über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 65)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist festgelegt, über welche Handelsplätze finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllen, Geschäfte mit Derivaten schließen können, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die einer Handelspflicht unterliegen. Die Handelsplätze, über die solche Geschäfte geschlossen werden können, beschränken sich auf geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ("multilateral trading facilities", MTF), organisierte Handelssysteme ("organised trading facility", OTF) und Drittlandhandelsplätze, bezüglich derer die Kommission anerkannt hat, dass sie gleichwertigen rechtlichen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht in dem betreffenden Drittland unterliegen. Darüber hinaus muss das betreffende Drittland ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsehen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind.

(2) Die Kommission hat nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 4 festgestellt, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen für in Singapur errichtete und von der Geldbehörde ("Monetary Authority of Singapore", MAS) genehmigte Börsen ("approved exchanges", AE) und anerkannte Marktbetreiber ("recognised market operators", RMO) gewährleistet, dass diese die rechtsverbindlichen Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen an Handelsplätze in der Union gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gleichwertig sind, und einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung in Singapur unterliegen.

(3) Die Liste der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/541 aufgeführten AE und RMO kann aktualisiert werden, um gegebenenfalls den Anwendungsbereich des Gleichwertigkeitsbeschlusses nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 600/2014 auf zusätzliche AE und RMO in Singapur zu erweitern oder AE und RMO aus der Liste zu streichen. Die Kommission ist befugt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss festgelegten Entscheidung seitens der Kommission erfordern. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung zu jedem Zeitpunkt beschließen, den genannten Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere wenn sich die Entwicklungen auf die Bedingungen auswirken, auf deren Grundlage der genannte Beschluss erlassen wird.

(4) Seit Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/541 erhielt eine Reihe zusätzlicher in Singapur errichteter RMO von der MAS die Zulassung dafür, Geschäfte mit Derivaten schließen zu können, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die einer Handelspflicht unterliegen. Im Lichte der von der MAS übermittelten Angaben erfüllen diese zusätzlichen RMO die rechtsverbindlichen Anforderungen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 als den Anforderungen an Handelsplätze in der Union gemäß der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig befunden wurden. Die Kommission hält es daher für angemessen, die Liste der im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 aufgeführten AE und RMO zu aktualisieren und den Durchführungsbeschluss zu ändern, um zusätzliche in Singapur errichtete und von der MAS zugelassene RMO in die Liste aufzunehmen.

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