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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. LI 426 vom 17.12.2020 S. 14)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2) Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen abgehalten, die als nicht konform mit internationalen Standards befunden wurden und die von Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und einem brutalen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen überschattet waren. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgestellt wurde, dass die Wahlen weder frei noch fair gewesen seien. Zudem wurde darin ausgeführt, dass gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse Maßnahmen ergriffen werden könnten.

(3) Der Rat hat am 2. Oktober 2020 den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 2 angenommen, mit dem 40 Personen benannt wurden, die als Verantwortliche für die Repression und Einschüchterung von friedlichen Demonstranten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus und für das Fehlverhalten der zentralen Wahlkommission bei der Durchführung dieser Wahlen identifiziert worden sind.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus hat der Rat am 6. November 2020 den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 3 angenommen, mit dem Alexandr Lukashenko und 14 weitere Personen, darunter Personen aus seinem unmittelbaren Umfeld, benannt wurden.

(5) Am 19. November 2020 hat sich der Rat darauf verständigt, als Reaktion auf die Brutalität der belarussischen Behörden und zur Unterstützung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Belarus weitere Sanktionen vorzubereiten.

(6) Angesichts der anhaltenden Repression der Zivilgesellschaft in Belarus sollten 29 Personen und 7 Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(7) Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

1) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1388 vom 2. Oktober 2020 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 319 I vom 02.10.2020 S. 13).

3) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 vom 6. November 2020 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 370 I vom 06.11.2020 S. 9).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.Folgender Titel wird eingefügt:

"Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1"

2. Die Überschrift der Tabelle erhält folgende Fassung:

"A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1"

3. Folgende natürliche Personen werden angefügt:

=> zurPDF

4. Folgende Überschrift und Tabelle werden angefügt:

"B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1

=> zurPDF


ENDE

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