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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2175 der Kommission vom 20. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 zur Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung

(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 20)



Die Europäische Kommission -

estützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission 2 wurde die rotierende Mehrjahresplanung für die Erhebung von Daten nach der Verordnung (EU) 2019/1700 von 2021 bis 2028 festgelegt.

(2) Im Sinne der Effizienz der rotierenden Mehrjahresplanung und ihrer Kohärenz mit den Bedarf der Nutzer muss diese angepasst werden, indem das Ad-hoc-Thema festgelegt wird, das durch das Ad-hoc-Modul 2023 im Rahmen der Europäischen Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen abzudecken ist, zumal dies zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 noch nicht bekannt war.

(3) Die Anpassungen der rotierenden Mehrjahresplanung treten bei jährlicher oder unterjähriger Datenerhebung spätestens 24 Monate vor dem in der Planung angegebenen Beginn des jeweiligen Datenerhebungszeitraums in Kraft.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2020

1) ABl. L 261I vom 14.10.2019 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (ABl. L 54 vom 26.02.2020 S. 1).

.

Anhang

1. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 wird wie folgt geändert:

Teil B erhält folgende Fassung:

" Teil B: Datenerhebungszeiträume für Bereiche mit mehreren Periodizitäten

Bereiche Gruppen (Akronyme) Jahre der Datenerhebung
2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028

Arbeitskräfte
Vierteljährlich (LFQ) Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Viertel-
jährlich
Jährlich (LFY) X X X X X X X X
"Gründe für Migration" und "Arbeitszeitgestaltung" (LF2YA) X X X X
"Beteiligung an formaler und nichtformaler Bildung und Ausbildung (12 Monate)", "Behinderung und andere Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit" und "Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit" (LF2YB) X X X X
Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen (LF8YA) X

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