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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf das Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Übergangszeitraums

(Text mit Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 97)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 3 abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegte Übergangszeitraum (im Folgenden "Übergangszeitraum"), in dem das Unionsrecht gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") und im Vereinigten Königreich gilt, endet am 31. Dezember 2020.

(2) Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist die Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Hierzu wurde ein System von Zulassungen/Zeugnissen für unterschiedlichste Luftfahrttätigkeiten errichtet, um das geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen und die notwendigen Überprüfungen und die gegenseitige Anerkennung von erteilten Zulassungen/Zeugnissen zu ermöglichen.

(3) Im Bereich der Flugsicherheit können viele Interessenträger die Auswirkungen, die das Ende des Übergangszeitraums auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen hat, ohne dass die neuen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Flugsicherheit in einem Abkommen geregelt sind, durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde der Mitgliedstaaten und die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Ende des Übergangszeitraums, die/das ab dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gilt.

(4) Für einige Zulassungen/Zeugnisse müssen jedoch zur Bewältigung der Auswirkungen des Endes des Übergangszeitraums besondere Maßnahmen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Konstruktionszertifizierungen, die die Agentur vor Ablauf des Übergangszeitraums Entwicklungsbetrieben mit Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich erteilt hat oder die von der Agentur zugelassene Entwicklungsbetriebe erteilt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 im Namen des Vereinigten Königreichs die Funktionen und Aufgaben des "Entwurfsstaats" im Sinne des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und seiner Anhänge wahrgenommen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden die Funktionen und Aufgaben des "Entwurfsstaats" in Bezug auf das Vereinigte Königreich von der britischen Zivilluftfahrtbehörde übernommen. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, hat das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom Ende des Übergangszeitraums Rechtsvorschriften erlassen, mit denen Konstruktionszertifizierungen, die vor dem Übergangszeitraum erteilt wurden, als nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erteilt gelten.

(5) Besondere Maßnahmen der Union sind erforderlich, um sicherzustellen, dass - soweit in der Union eingetragene Luftfahrzeuge betroffen sind - die von diesen Konstruktionszertifizierungen betroffenen Konstruktionen nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durch Konstruktionszertifizierungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 abgedeckt werden. Die besonderen Maßnahmen dürften es den betroffenen Luftfahrzeugbetreibern ermöglichen, die fraglichen Erzeugnisse weiterhin zu verwenden. Daher muss festgelegt werden, dass die Konstruktionszertifizierungen für diese Konstruktionen ab dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums als von der Agentur oder gegebenenfalls als von den von ihr zugelassenen Entwicklungsbetrieben erteilt gelten. In der Verordnung (EU) 2018/1139 und den einschlägigen Rechtsakten der Kommission werden solche Konstruktionszertifizierungen in Betracht gezogen, die auf der Grundlage ausgestellt werden, dass das betroffene Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat registriert ist, auch wenn der Entwurfsstaat ein Drittland ist.

(6) Es muss klargestellt werden, dass diese Konstruktionszertifizierungen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU)

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