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Regelwerk, EU 2021, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8976)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 10 vom 12.01.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/98/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, im Rahmen ihrer Programme zur Abfallvermeidung Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen und die Umsetzung ihrer Maßnahmen zu überwachen und zu bewerten, indem die Wiederverwendung im Einklang mit einer von der Kommission festzulegenden gemeinsamen Methode gemessen wird.

(2) Darüber hinaus erlegt die Richtlinie 2008/98/EG den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, der Kommission jährlich die Daten über die Wiederverwendung in einem von der Kommission festzulegenden Format zu übermitteln.

(3) Die gemeinsame Methode und das Berichterstattungsformat sind eng miteinander verbunden und sind gemeinsam anzuwenden. Im Interesse der Vereinfachung und der leichten Anwendbarkeit ist es daher angemessen, beide Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt anzunehmen.

(4) Um eine möglichst genaue Messung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte eine Doppelzählung von Produkten vermieden werden. Nur die Produkte, die tatsächlich wiederverwendet werden, sind zu zählen. Produkte, die lediglich zur Wiederverwendung angeboten werden, wie etwa Produkte, die an Wiederverwendungseinrichtungen gespendet werden, und andere Produkte, deren Wiederverwendung nicht sicher ist, sollten nicht in die gemessene und der Kommission gemeldete Wiederverwendung einbezogen werden.

(5) Angesichts der Einschränkungen und Schwierigkeiten bei der Erhebung von Daten über die Wiederverwendung aufgrund des breiten Spektrums von Produktkategorien, der Tatsache, dass die Messung der Wiederverwendung ein Novum ist, und des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten über die Wiederverwendung sollten die gemeinsame Messmethode und das Berichtsformat verhältnismäßig, angemessen und kosteneffizient sein. Daher sollte die gemeinsame Methode die Nutzung einer Vielzahl von Datenerhebungsinstrumenten zur Messung der Wiederverwendung ermöglichen.

(6) Die gemeinsame Methode sollte sich so weit wie möglich auf die Erhebung quantitativer Daten über die Wiederverwendung konzentrieren, damit der Umfang des Wiederverwendungssektors bestimmt werden kann. Solche quantitativen Daten sollten regelmäßig erhoben werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten zu begrenzen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die gemessenen und gemeldeten Daten ausreichend aktuell sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens alle drei Jahre die Wiederverwendung in den einzelnen Produktkategorien messen.

(7) Um die Umsetzung der Maßnahmen für die Wiederverwendung zu überwachen und ein besseres Verständnis der Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu gewinnen, sollte die gemeinsame Methode für die Berichterstattung über die Wiederverwendung auch die Ermittlung von Schlüsselmaßnahmen zur Erleichterung der Wiederverwendung ermöglichen.

(8) Um die Wiederverwendung zu überwachen und ein besseres Verständnis des Wiederverwendungssektors zu gewinnen, sollte die Berichterstattung über die Wiederverwendung eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Daten umfassen. Bestimmte Daten sollten auf freiwilliger Basis gemeldet werden, einschließlich der Daten über die Wiederverwendung für bestimmte Kanäle, über die ein Produkt seinen Eigentümer wechselt, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und den beteiligten Akteuren ein besseres Verständnis der Wiederverwendung zu ermöglichen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gemeinsame Methode zur Messung der Wiederverwendung

(1) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG messen die Mitgliedstaaten die Wiederverwendung durch eine qualitative und quantitative Überwachung der Maßnahmen zur Wiederverwendung.

(2) Die qualitative Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst die Ermittlung und Beschreibung von Maßnahmen zur Wiederverwendung sowie eine Bewertung ihrer Auswirkungen oder erwarteten Auswirkungen auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Die qualitative Überwachung wird jährlich durchgeführt.

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(Stand: 05.04.2021)

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