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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Beschluss Nr. 41/2021 des Rechnungshofs über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS)

(ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 106)


Der Rechnungshof der Europäischen Union -

gestützt auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofs (Beschluss Nr. 21/2021 des Rechnungshofs),

gestützt auf die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen der anderen Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU,

gestützt auf die Informationssicherheitspolitik des Rechnungshofs (DEC 127/15 FINAL) und die Politik zur Einstufung von Informationen (Personalmitteilung 123/2020),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rechnungshof hat gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV das Recht auf Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Informationen, einschließlich zu EU-Verschlusssachen (EU-VS), die seiner Ansicht nach für die Ausführung seines Auftrags erforderlich sind, der unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen und des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung auszuführen ist; das durch den AEUV garantierte Recht auf Zugang zu EU-VS vom Herausgeber der EU-VS kann nicht in Frage gestellt werden, der Rechnungshof kann jedoch aufgefordert werden, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und einzuhalten, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sowie seine Beamten und sonstigen Bediensteten sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 339 AEUV, Artikel 17 des Statuts und den diesbezüglich erlassenen Rechtsakten zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Die Bearbeitung der EU-VS erfordert in Anbetracht ihres sensiblen Charakters, dass die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt wird, die ein hohes Schutzniveau für diese Informationen gewährleisten können und die denjenigen gleichwertig sind, die in den von den anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU erlassenen Vorschriften für den Schutz von EU-VS festgelegt sind, wobei sich der Rechnungshof für den Fall, dass er der Auffassung ist, dass derartige Sicherheitsmaßnahmen in Anbetracht der Art und des Typs der EU-VS nicht gerechtfertigt sind, das Recht vorbehält, unter Beachtung des Geheimhaltungsgrades der EU-VS alle ihm angemessen erscheinenden Bemerkungen vorzubringen.

(4) Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der an den Rechnungshof übermittelten Informationen müssen für die Art und den Typ der betreffenden Informationen angemessen sein.

(5) Der Zugang zu Verschlusssachen muss dem Rechnungshof nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" gewährt werden, damit er die Aufgaben, die ihm durch die Verträge und die auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen wurden, wahrnehmen kann.

(6) Angesichts der Art und des sensiblen Inhalts bestimmter Informationen ist es angezeigt, ein besonderes Verfahren für die Bearbeitung von Dokumenten, die EU-VS enthalten, durch den Rechnungshof festzulegen.

(7) Das Organ muss sicherstellen, dass dieser Beschluss im Einklang mit allen geltenden Vorschriften umgesetzt wird, insbesondere mit den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die physische Sicherheit von Personen, Gebäuden und IT sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieser Beschluss legt die Grundprinzipien und die Mindestsicherheitsstandards für den Schutz von Verschlusssachen fest, die der Rechnungshof in Ausübung seines Auftrags bearbeitet.

(2) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Verschlusssachen" eine oder alle der folgenden Arten von Informationen:

  1. "EU-Verschlusssachen" (EU-VS) gemäß der Begriffsbestimmung in den Sicherheitsvorschriften der anderen Organe, Agenturen, Einrichtungen oder Ämter der EU, die mit einem der folgenden Geheimhaltungsgrade gekennzeichnet sind:
  2. Verschlusssachen, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden und die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, der einer unter Buchstabe a aufgeführten Kennzeichnung des Geheimhaltungsgrades für EU-VS

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(Stand: 10.05.2022)

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