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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 28.01.2021 S. 27 A;
Beschl. (EU) 2022/551 - ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 82)



Hinweis: s Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen zentralen Gegenparteien (im Folgenden "CCPs"), deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden "OTC"-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2) Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb festgestellt werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaates gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3) Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mit denen der Union sollte daher nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in den USa geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen und deren Eignung zur Minderung der Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten.

(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5) Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6) Die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der USa (Securities and Exchange Commission, im Folgenden "SEC") ist die zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs hinsichtlich Geschäften mit Wertpapieren und Derivatekontrakten, die auf einem Wertpapier, einer Anleihe oder auf einem begrenzten Wertpapiersatz oder -index beruhen ("wertpapierbasierte Derivatekontrakte"). Die Derivatekontrakte im Zuständigkeitsbereich der SEC entsprechen somit einer Untergruppe der Derivatekontrakte, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über CCPs Anwendung finden. Sonstige Derivatekontrakte fallen in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission, im Folgenden "CFTC") und sind bereits Gegenstand des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/377 der Kommission 2. Die vorliegende Prüfung bezieht sich somit auf die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den USa für von der SEC beaufsichtigte CCPs gelten, und nicht auf die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für CCPs, die in die Zuständigkeit der CFTC fallende Clearingdienste erbringen. Der vorliegende Beschluss sollte eine CCP, die sowohl von der SEC als auch von der CFTC beaufsichtigt wird, deshalb nur im Hinblick auf Clearingdienste betreffen, die in die Zuständigkeit der SEC fallen.

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