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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 34 vom 01.02.2021 S. 31)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Kohlendioxid (EG-Nr.: 204-696-9, CAS-Nr.: 124-38-9). Diese Liste enthält außerdem Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung. Zweiteres fällt nicht unter diesen Durchführungsbeschluss.

(2) Alle Teilnehmer haben ihre Unterstützung für Kohlendioxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, zurückgezogen. Die Europäische Chemikalienagentur hat gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers veröffentlicht. Es wurde keine Notifizierung gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegt. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte für Wirkstoffe, die nicht mehr im Rahmen des Prüfprogramms für die betreffende Produktart unterstützt werden, ein Beschluss über die Nichtgenehmigung erlassen werden.

(3) Kohlendioxid (EG-Nr.: 204-696-9, CAS-Nr.: 124-38-9) sollte deshalb nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt werden.

(4) Bestehende Biozidprodukte der Produktart 19, die Kohlendioxid enthalten, dürfen vor den in Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeitpunkten weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

(5) In jedem Fall ist Kohlendioxid in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. Biozidprodukte der Produktart 19, die Kohlendioxid enthalten, dürfen daher auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden, sofern sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen sind und den in Anhang I für Kohlendioxid festgelegten Bedingungen und Spezifikationen entsprechen.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Kohlendioxid (EG-Nr.: 204-696-9, CAS-Nr.: 124-38-9) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Januar 2021

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

ENDE

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