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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 2, (EU) 2016/592 3 und (EU) 2016/1178 4 der Kommission werden unter anderem die Daten festgelegt, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten Verordnungen aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen. Diese Verordnungen sehen für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, ein späteres Datum für die Anwendung der Clearingpflicht vor. Mit der späteren Anwendung soll sichergestellt werden, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, solange noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen wurden.

(2) Seit 2018 wurde hinsichtlich der Clearingpflicht kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Infolgedessen wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/667 der Kommission 5 die Anwendung der Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, bis zum 21. Dezember 2020 bzw. bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte aufgeschoben. Wenngleich Anstrengungen unternommen wurden, um Drittlandsbestimmungen dahin gehend zu analysieren, ob ein solcher Durchführungsrechtsakt gerechtfertigt ist, wurde bislang hinsichtlich der Clearingpflicht kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Die Anwendung der Clearingpflicht auf diese Kontrakte sollte daher weiter aufgeschoben werden, um die unbeabsichtigten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden, die das Auslaufen dieser Freistellung auf die Unternehmen in der Union hätte.

(3) Das Vereinigte Königreich wurde am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht wird ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden. Die Möglichkeit eines Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union wird im Zusammenhang mit der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Clearingpflicht allerdings nicht berücksichtigt. In den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 werden die Zeitpunkte spezifiziert, ab denen die Clearingpflicht für Kontrakte wirksam wird, die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten angehören. Zudem richten sich die jeweiligen in diesen Verordnungen vorgesehenen Zeitpunkte nach der Art der Gegenpartei eines solchen Kontrakts. Gegenparteien können weder den künftigen Status einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenpartei absehen noch einschätzen, inwieweit diese auch weiterhin bestimmte Dienstleistungen für in der Union ansässige Gegenparteien erbringen kann. Die Probleme, die sich für Parteien eines OTC-Derivatekontrakts mit Gegenparteien im Vereinigten Königreich ergeben, sind daher unmittelbar Folge eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht, und könnte sie gegenüber anderen Gegenparteien in der Union benachteiligen.

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(Stand: 05.04.2021)

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