Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
- Aufbau- und Resilienzfazilität - ARF
- Recovery and Resilience Facility - RRF

(ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, ber. L 158 S. 25, ber. L 410 S. 197, ber. L 137 S. 71;
VO (EU) 2023/435 - ABl. L 63 vom 28.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 795 vom 29.02.2024 S. 1)



Ergänzende Informationen
C/2026/2614 -Leitlinien

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV führen die Mitgliedstaaten beschäftigungspolitische Maßnahmen durch, die den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.

(2) Gemäß Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.

(3) Gemäß Artikel 174 AEUV entwickelt und verfolgt die Union weiterhin eine Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Des Weiteren ist in dem Artikel festgelegt, dass sich die Union insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Die Bemühungen um die Verringerung der Unterschiede sollten insbesondere Inseln und Gebieten in äußerster Randlage zugutekommen. Die unterschiedliche Ausgangslage und die Besonderheiten der Gebiete sollten bei der Umsetzung der Unionsstrategien berücksichtigt werden.

(4) Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (im Folgenden "Europäisches Semester"), einschließlich der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Neben Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstumspotenzials und tragfähiger öffentlicher Finanzen sollten auch Reformen, die auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer gerechten Verteilung des Wohlstands beruhen, umgesetzt werden, und zwar mit dem Ziel, hochwertige Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum zu schaffen, für Chancengleichheit, Zugang zu Chancen sowie Gleichheit bei und Zugang zu sozialer Absicherung zu sorgen, gefährdete Gruppen zu schützen und den Lebensstandard aller Unionsbürger zu verbessern. Die Mitgliedstaaten entwickeln jeweils ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien, die diese Reformen unterstützen, und berücksichtigen dabei auch das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris 4 (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), die nationalen Energie- und Klimapläne, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichteten Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz angenommen wurden, die Pläne für einen gerechten Übergang und die Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN. Diese Strategien sollten gegebenenfalls gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden, damit die vorrangigen Investitionsvorhaben, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, dargelegt und koordiniert werden können.

(5) Die Kommission hat in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020 sowie im Frühjahrs- und Sommerpaket des Europäischen Semesters 2020 dargelegt, dass das Europäische Semester dazu beitragen sollte, dass der europäische Grüne Deal und die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN erreicht werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion