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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/249 der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 86)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission 2 aufgeführten
Währungspaare auch weiterhin die tatsächliche Korrelation zwischen den betreffenden Währungen widerspiegeln, sollte das Verzeichnis der eng verbundenen Währungen aktualisiert werden.

(2) Bei der Berechnung der Drei- und Fünfjahresdatenreihen, die für die Bewertung der im Verzeichnis aufgeführten Währungspaare gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, wird der 31. März 2019 als Enddatum verwendet.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(4) Die Änderungen, die an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 vorgenommen werden müssen, sind nicht substanziell, sondern sehen lediglich die Anwendung der darin bereits festgelegten Methodik auf aktualisierte Datenreihen vor. Die EBa hat deshalb gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auf eine öffentliche Konsultation verzichtet, da diese gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen der betreffenden Standardentwürfe unverhältnismäßig gewesen wäre. Die EBa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2021

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 30).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang

" Anhang
Verzeichnis der eng verbundenen Währungen

Teil 1 - Verzeichnis der eng mit dem Euro (EUR) verbundenen Währungen

Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate (AED), albanischer Lek (ALL), bosnisch-herzegowinische konvertierbare Mark (BAM), Schweizer Franken (CHF), chinesischer Renminbi Yuan (CNY), tschechische Krone (CZK), Hongkong-Dollar (HKD), ungarischer Forint (HUF), israelischer Schekel (ILS), libanesisches Pfund (LBP), marokkanischer Dirham (MAD), mazedonischer Denar (MKD), Macau-Pataca (MOP), norwegische Krone (NOK), peruanischer nuevo Sol (PEN), polnischer Zloty (PLN), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD), schwedische Krone (SEK), Singapur-Dollar (SGD), thailändischer Baht (THB), Taiwan-Dollar (TWD), US-Dollar (USD).

Teil 2 - Verzeichnis der eng mit dem Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate (AED) verbundenen Währungen

Bosnisch-herzegowinische konvertierbare Mark (BAM), Schweizer Franken (CHF), chinesischer Renminbi Yuan (CNY), dänische Krone (DKK), Hongkong-Dollar (HKD), kroatische Kuna (HRK), israelischer Schekel (ILS), indische Rupie (INR), libanesisches Pfund (LBP), marokkanischer Dirham (MAD), mazedonischer Denar (MKD), Macau-Pataca (MOP), peruanischer nuevo Sol (PEN), philippinischer Peso (PHP), Singapur-Dollar (SGD), thailändischer Baht (THB), Taiwan-Dollar (TWD), US-Dollar (USD), Euro (EUR).

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