Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/275 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

(ABl. LI 60 vom 22.02.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 1 insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") hat am 7. Dezember 2020 im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, der zufolge die venezolanischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 bedauerlicherweise ohne nationales Einvernehmen über die Wahlbedingungen abgehalten wurden, nicht die internationalen Mindeststandards für einen glaubwürdigen Wahlprozess erfüllten und von einer geringen Wahlbeteiligung gekennzeichnet waren. In der Erklärung wird hervorgehoben, dass dieser Mangel an Achtung gegenüber dem politischen Pluralismus sowie der Ausschluss und die Verfolgung von Oppositionsführern es der Union unmöglich machen, diesen Wahlprozess als glaubwürdig, inklusiv oder transparent und die Ergebnisse als repräsentativ für den Willen des venezolanischen Volkes anzuerkennen.

(3) Der Hohe Vertreter hat am 6. Januar 2021 eine zweite Erklärung im Namen der Union über die venezolanischen Wahlen für die Nationalversammlung abgegeben, in der er betont, dass die Union zutiefst bedauert, dass die Nationalversammlung am 5. Januar 2021 ihr Mandat auf der Grundlage undemokratischer Wahlen angenommen hat. Ferner heißt es darin, dass die Wahlen von 2015 die letzte freie Meinungsäußerung der Venezolanerinnen und Venezolaner in einem Wahlprozess waren. Schließlich wird in der Erklärung erwähnt, dass die Union bereit ist, zusätzliche gezielte Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Der Rat hat am 25. Januar 2021 Schlussfolgerungen zu Venezuela angenommen, denen zufolge die Union zutiefst bedauert, dass bei den Parlamentswahlen vom 6. Dezember 2020 eine Chance für die Demokratie vertan wurde, da sie ohne nationales Einvernehmen über die Wahlbedingungen abgehalten und die internationalen Standards für einen demokratischen Prozess nicht eingehalten wurden. Außerdem hat der Rat hervorgehoben, dass die Menschenrechte geachtet werden müssen. Er stellte zudem fest, dass es keinen Weg aus der politischen Krise in Venezuela gäbe, wenn seine Bürgerinnen und Bürger und ihre Familien Verhaftung und Verfolgung fürchten müssen, weil sie ihre Grundrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen.

(5) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Januar 2021 wird darauf hingewiesen, dass die Union angesichts der sich verschlechternden Lage in Bezug auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Venezuela bereit ist, zusätzliche gezielte restriktive Maßnahmen gegen Personen zu erlassen, die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Diese Maßnahmen sollen der venezolanischen Bevölkerung nicht schaden und können rückgängig gemacht werden.

(6) In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltend ernsten Lage in Venezuela sollten 19 Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen werden.

(7) Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 wird gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

1) ABl. L 295 vom 14.11.2017 S. 21.

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen:

Name Angaben zur Person Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
"37. Remigio CEBALLOS ICHASO Geburtsdatum: 1. Mai 1963
Ausweisnummer: V-6557495
Geschlecht: männlich
Seit Juni 2017 Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (Comando Estratégico Operacional Fuerzas Armadas Nacionales Bolivarianas

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion