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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/361 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1018)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 69 vom 26.02.2021 S. 12aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 9

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) 1, insbesondere auf Artikel 259 einleitender Satz und Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 261 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) handelt es sich um einen pathogenen Pilz bei Salamandern, der sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wildlebende Salamanderpopulationen befällt und dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen kann. Der Pilz Bsal ist für bestimmte Salamanderarten tödlich, wohingegen andere Arten vollständig oder teilweise gegen ihn resistent sind; diese können ihn jedoch auf der Haut tragen und somit als Reservoir und Infektions- oder Kontaminationsquelle für andere Salamanderarten fungieren.

(2) Daten zufolge, die im Zusammenhang mit dem europäischen Projekt "Abmilderung einer neuen Infektionskrankheit von Salamandern, um einem Rückgang der biologischen Vielfalt in Europa entgegenzuwirken" und im Anschluss daran gesammelt wurden, kam es in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Spanien zu Bsal-Infektionen, und zwar sowohl bei in Gefangenschaft gehaltenen als auch bei wildlebenden Salamanderpopulationen. 2 Es wird davon ausgegangen, dass der Bsal-Pilz seinen Ursprung in Ostasien hat und dort weitverbreitet ist, da er zumindest in Japan, Thailand und Vietnam endemisch ist. Zugleich gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, wie weitverbreitet er in anderen Teilen der Union und weltweit ist. Der Handel mit infizierten Salamandern oder mit Salamandern, die als Träger fungieren, trägt zur Ausbreitung des Bsal-Pilzes bei, und die Seuche stellt in den von ihm besiedelten Gebieten ein erhebliches Risiko für die biologische Vielfalt dar.

(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission 3, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission 4, werden Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union festgelegt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 wurde auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 25. Oktober 2017 (im Folgenden "EFSA-Gutachten") 5 und der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 21. Februar 2017 6 (im Folgenden "wissenschaftliche und technische Unterstützung der EFSA") erlassen. Der genannte Beschluss gilt bis zum 20. April 2021.

(4) Das EFSA-Gutachten und die technische Unterstützung der EFSa sowie neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen 7 haben ebenfalls viele Lücken und Unsicherheiten beim Wissensstand in Bezug auf zahlreiche Eigenschaften von Bsal aufgezeigt. Die Standards für den internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind hinsichtlich der Diagnosemethoden für Bsal noch nicht vollständig entwickelt und wurden nicht hinsichtlich der Empfehlungen für den internationalen Handel mit Salamandern überarbeitet.

(5) Bsal ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt und fällt daher unter die Definition einer gelisteten Seuche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429. Bsal fällt auch unter die Definition einer Seuche der Kategorie D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 8 für Tiere der Ordnung Caudata, zu der Salamander gehören. Die Unionsvorschriften über Verbringungen von Sendungen mit Landtieren und Wassertieren innerhalb der Union und den Eingang solcher Sendungen in die Union, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind, gelten jedoch nicht für die Ordnung Caudata, da diese Ordnung in der genannten Verordnung unter den Begriff "sonstige Tiere" fällt. Angesichts der derzeitigen Wissenslücken in Bezug auf zahlreiche Eigenschaften von Bsal sowie des Fehlens geeigneter internationaler Leitlinien und Empfehlungen für den Handel mit diesen Tieren wurden die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission hinsichtlich Caudata noch nicht erlassen, obwohl für Land- und Wassertiere bereits entsprechende Rechtsakte erlassen worden sind.

(6) Die Kommission hat gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Tiergesundheitslage in Bezug auf Bsal in der Union und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit überprüft. Da die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 festgelegten Maßnahmen als angemessen erachtet wurden, haben die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung von Bsal getroffen. Obwohl die Ausbrüche von Bsal derzeit auf bestimmte Regionen einiger Mitgliedstaaten beschränkt zu sein scheinen, stellt die weitere Ausbreitung von Bsal durch den Handel innerhalb der Union ein erhebliches Risiko dar.

(7) Daher sollten auf Unionsebene Sofortmaßnahmen erlassen werden, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern und ungerechtfertigte Störungen des Handels mit Salamandern zu vermeiden. Angesichts der Wirksamkeit der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 festgelegten Maßnahmen ist es angezeigt, ähnliche Maßnahmen für Verbringungen von Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und für den Eingang solcher Sendungen in die Union ab dem 21. April 2021 für einen begrenzten Zeitraum bis zum Erlass dauerhafterer tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zu erlassen, wie dies bei Seuchen, die Land- und Wassertiere betreffen, der Fall ist.

(8) Bsal kann zwischen Salamanderarten übertragen werden, die in unterschiedlichen Gebieten heimisch sind, und es kann zu einer Kreuzkontamination in verschiedenen Betrieben kommen, die von Unternehmern betrieben werden, die Salamander halten und austauschen. Dadurch erhöht sich das Risiko der Übertragung von Bsal durch gehandelte Salamander ungeachtet des Gesundheitsstatus ihres Herkunftsortes und ihrer Gesundheitslage in freier Wildbahn. Daher sollten bei Sendungen mit Salamandern, die für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten oder für den Eingang in die Union bestimmt sind, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten jedoch nicht für die Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken gelten, da solche Verbringungen zu anderen als Handelszwecken unter die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 fallen. Diese Verbringungen zu anderen als Handelszwecken betreffen und beschränken sich auf Tiere, die sich in der Obhut ihrer Eigentümer oder von ermächtigten Personen befinden und von diesen mitgeführt werden, und beinhaltet keinen Übergang von Eigentum. Daher stellen Verbringungen von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung von Bsal sowohl auf gehandelte als auch auf wildlebende Salamander dar.

(9) Salamander, die nur zwischen geschlossenen, von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieben ausgetauscht werden, sollten keinen Quarantänemaßnahmen oder Testungen unterworfen werden, da die in diesen geschlossenen Betrieben geltenden Biosicherheitsmaßnahmen geeignet sind, das Risiko der Ausbreitung von Bsal zu mindern.

(10) Sendungen mit Salamandern, die in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne mit negativen Testergebnissen unterzogen worden sind oder die nach ihrem Eingang in die Union eine angemessene Behandlung in einem geeigneten Betrieb erhalten haben, sollten nicht erneut einer Quarantäne oder Tests unterzogen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern sie von Salamandern mit einem anderen Gesundheitsstatus isoliert gehalten wurden.

(11) Es fehlt weltweit an Informationen zu den technischen Kapazitäten der Veterinärdienste und Labors für Bsal-Tests, wohingegen verschiedene Stellen in der Europäischen Union führend bei der Diagnose und Behandlung von Bsal sind. Es ist daher angezeigt, Sendungen mit Salamandern, die in die Union verbracht werden, in einem geeigneten Betrieb unter Quarantäne zu stellen und nach ihrem Eingang in die Union zu testen und zu behandeln.

(12) Drittländer und Drittlandsgebiete, die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union ausstellen dürfen, sollten auf diejenigen beschränkt sein, die Mitglieder der OIE und somit verpflichtet sind, die internationalen Standards für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen einzuhalten.

(13) Behandlungen sollten detailliert festgelegt werden und in Einklang mit den Protokollen stehen, die - wie in der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der EFSa hervorgehoben - bereits in der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, oder sie sollten mit vergleichbaren Protokollen in Einklang stehen.

(14) Der Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union sollte von der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union nur genehmigt werden, wenn diese Behörde von der für den Bestimmungsbetrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person eine Bestätigung erhält, dass die Sendungen angenommen werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Sofortmaßnahmen sollten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation angesichts neuer Entwicklungen und der jährlichen Berichterstattung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Sofortmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen mit Salamandern zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang solcher Sendungen in die Union 10 festgelegt.

Dieser Beschluss gilt nicht für die Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern zu anderen als Handelszwecken.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Salamander" bezeichnet alle Amphibien der Ordnung Caudata;
  2. "Bsal" bezeichnet eine Infektion mit dem Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Reich der Pilze, Phylum Chytridiomycota, Ordnung Rhizophydiales);
  3. "geeigneter Betrieb" bezeichnet Räumlichkeiten,
    1. in denen Salamander vor ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder nach ihrem Eingang in die Union, wo sie für den Binnenmarkt bestimmt sind, in Quarantäne gehalten werden und
    2. die von der zuständigen Behörde vor dem Beginn der Quarantänezeit registriert werden;
  4. "geeigneter diagnostischer Test" bezeichnet einen quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (qPCR) mit artenspezifischen STerF- und STerR-Primern zur Amplifikation eines 119 Nukleotide langen Bsal-DNS-Fragments.

Artikel 3 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen mit Salamandern zwischen Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsanforderungen:

  1. Die Salamander müssen aus einer Population stammen, für die Folgendes gilt:
    1. Es ist keine Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten.
    2. Es ist keine Mortalität durch Bsal aufgetreten.
    3. Es gab keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre.
  2. Die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen oder Symptome von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen oder -geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat.
  3. Die Sendung muss aus Salamandern bestehen, die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Sie sind unmittelbar vor dem Datum der Ausstellung der Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang I Teil A mindestens sechs Wochen in einem geeigneten Betrieb in Quarantäne gehalten worden; in der fünften Woche der Quarantäne sind Hautabstriche von den in der Sendung enthaltenen Salamandern anhand des geeigneten diagnostischen Tests mit negativen Ergebnissen auf Bsal getestet worden, wobei der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a vorgesehene Probenumfang zugrunde gelegt wurde, oder
    2. sie sind gemäß der Referenztabelle in Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt worden oder
    3. sie stammen aus einem geschlossenen Betrieb und sind für einen anderen geschlossenen Betrieb bestimmt oder
    4. sie sind aus einem Drittland in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne in einem geeigneten Bestimmungsbetrieb gemäß Artikel 6 unterzogen worden, und zwischen dem Ende dieser Quarantäne und der Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe d sind sie von anderen Salamandern getrennt gehalten worden.
  4. Den Sendungen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang I Teil A ausgestellt wurde.

Artikel 4 Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union

Die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union genehmigt nur dann den Eingang von Sendungen mit Salamandern aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union, die zum Zweck amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 vorgeführt werden, wenn das Ergebnis dieser amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle günstig ist und diese Sendungen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen aus einem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet stammen, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist;
  2. die Salamander in der Sendung dürfen keine klinischen Anzeichen von Bsal aufweisen; insbesondere dürfen zum Zeitpunkt einer klinischen Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin für die Zwecke der Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe d keine Anzeichen von Hautläsionen oder -geschwüren vorhanden sein, und diese klinische Untersuchung muss innerhalb von 48 Stunden vor der Verladung für den Versand der Sendung in die Union erfolgt sein;
  3. vor der Ausstellung der in Buchstabe d genannten Veterinärbescheinigung muss die epidemiologische Einheit der in der Sendung enthaltenen Salamander spätestens zum Zeitpunkt der für die Zwecke der Ausstellung der in Buchstabe d genannten Veterinärbescheinigung durchgeführten klinischen Untersuchung von anderen Salamandern isoliert worden sein, und die Tiere dürfen seitdem nicht mit anderen Salamandern in Kontakt gekommen sein;
  4. den Sendungen muss eine Veterinärbescheinigung beigefügt sein, die nach dem Muster in Anhang I Teil B erstellt wurde.

Artikel 5 Annahmebescheinigung hinsichtlich des Bestimmungsbetriebs

Bei Sendungen mit Salamandern, die für den Binnenmarkt bestimmt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer eine schriftliche Bescheinigung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle vorlegt, die von der für einen geeigneten Bestimmungsbetrieb oder einen geschlossenen Betrieb verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet ist und aus der Folgendes hervorgeht:

  1. Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder - im Falle eines geschlossenen Betriebs - die Zulassungsnummer;
  2. bei geeigneten Bestimmungsbetrieben die Angabe, dass der Betrieb den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht;
  3. dass die Sendung mit Salamandern im Bestimmungsbetrieb oder im geschlossenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wird.

Artikel 6 Quarantänevorschriften für Sendungen mit Salamandern, die in die Union und in einen geeigneten Bestimmungsbetrieb verbracht wurden

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

  1. Der Unternehmer hält die Sendung mit Salamandern in dem geeigneten Bestimmungsbetrieb in Quarantäne, bis sie durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin freigegeben wird.
  2. Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin überprüft für jede Sendung mit Salamandern die Quarantänebedingungen im geeigneten Bestimmungsbetrieb; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Salamander, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird.
  3. Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin führt die Verfahren für die Untersuchung, Probenahme, Testung und Behandlung im Hinblick auf Bsal nach den Verfahren gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 durch.
  4. Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin gibt die Sendung mit Salamandern aus diesem Betrieb nur durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:
    1. im Fall einer Testung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a, sofern seit dem Beginn der Quarantänezeit mindestens sechs Wochen vergangen sind, und nicht vor dem Erhalt der negativen Testergebnisse, wobei das spätere Datum maßgebend ist, oder
    2. im Fall einer Behandlung gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b, jedoch erst nach zufriedenstellendem Abschluss der Behandlung.

Artikel 7 Bei einem Bsal-Ausbruch in einem geeigneten Bestimmungsbetrieb zu ergreifende Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Falle eines Ausbruchs von Bsal in einer epidemiologischen Einheit der geeignete Bestimmungsbetrieb folgende Maßnahmen ergreift:

  1. Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder
    1. gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt oder
    2. gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 als tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung getötet und beseitigt.
  2. Nach Durchführung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen wird der Bereich des geeigneten Bestimmungsbetriebs, in dem die epidemiologische Einheit gehalten wurde, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

(2) Die zuständige Behörde kann die Testung der behandelten Salamander verlangen, um die Wirksamkeit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Behandlung zu überprüfen, und gegebenenfalls wiederholte Behandlungen anordnen, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern.

Artikel 8 Jährliche Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die im Vorjahr Sendungen mit Salamandern abgefertigt haben, übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni jedes Jahres die folgenden Informationen über das Vorjahr, wobei zwischen Informationen über die Verbringungen solcher Sendungen zwischen Mitgliedstaaten und über den Eingang solcher Salamandersendungen in die Union unterschieden wird:

  1. die Anzahl der epidemiologischen Einheiten mit einem Ausbruch von Bsal;
  2. die Anzahl der epidemiologischen Einheiten, die ohne einen Ausbruch von Bsal behandelt wurden;
  3. sonstige Informationen zu Tests, zu Behandlungen oder zur Handhabung von Sendungen mit Salamandern und zur Durchführung dieses Beschlusses, die ihnen relevant erscheinen.

Artikel 9 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 21. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 10 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) http://bsaleurope.com/european-distribution/

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 62 vom 05.03.2018 S. 18).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1998 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/320 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Salamandern im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 35).

5) EFSa Journal 2017; 15(11):5071.

6) EFSa Journal 2017; 15(2):4739.

7) http://bsaleurope.com/scientific-publications/

8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

9) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).

10) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Beschlusses Verweise auf die "Union" auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

11) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

.

Anhang I

Teil A
Muster der Veterinärbescheinigung

für die Verbringung von Salamandern zwischen Mitgliedstaaten


Teil B
Muster der Veterinärbescheinigung

für den Eingang von Salamandern in die Union



.

Mindestanforderungen an die geeigneten Bestimmungsbetriebe Anhang II

(1) Der geeignete Bestimmungsbetrieb

  1. verfügt über ein System, das eine angemessene Überwachung der Salamander gewährleistet;
  2. untersteht der Aufsicht durch die zuständige Behörde;
  3. wurde nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert.

(2) Der Unternehmer des geeigneten Betriebs stellt Folgendes sicher:

  1. Die Wannen, Kisten, Ausrüstungen, Transportmittel oder sonstigen für den Transport der Salamander verwendeten Behälter werden, sofern sie nicht vernichtet werden, so gereinigt und desinfiziert, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.
  2. Abfallmaterial und Abwasser wird regelmäßig gesammelt, gelagert und anschließend so behandelt, dass die Ausbreitung von Bsal verhindert wird.
  3. Kadaver von Salamandern, die während der Quarantäne verenden, werden in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor untersucht.
  4. Die nötigen Tests und Behandlungen der Salamander werden nach Beratung mit der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht durchgeführt.

(3) Der Unternehmer der entsprechenden Bestimmungsbetriebe unterrichtet die zuständige Behörde über alle Krankheiten und Todesfälle von Salamandern während der Quarantäne.

(4) Der Unternehmer des geeigneten Bestimmungsbetriebs führt Aufzeichnungen über Folgendes:

  1. Datum, Anzahl und Art der Salamander, die in dem entsprechenden Bestimmungsbetrieb ein- und ausgehen, je Sendung;
  2. Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente, die der Sendung mit Salamandern beiliegen;
  3. alle Krankheitsfälle pro Tag und die Anzahl der täglich verendeten Tiere;
  4. Datum und Ergebnisse durchgeführter Tests;
  5. Art und Datum von Behandlungen sowie Anzahl der Salamander, die diesen unterzogen wurden.

.

Verfahren zur Untersuchung, Beprobung, Testung und Behandlung im Hinblick auf BSAL Anhang III

( 1) Während der Quarantäne werden die Salamander folgenden Verfahren unterzogen:

  1. In der fünften Woche nach dem Datum ihrer Verbringung in den geeigneten Betrieb müssen unter Aufsicht der zuständigen Behörde Hautabstriche der in Quarantäne gehaltenen Salamander anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, wobei der in der Referenztabelle angegebene Probenumfang zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Unternehmer entscheidet sich für eine Behandlung gemäß Buchstabe b.

    Referenztabelle 1:

    Umfang der epidemiologischen Einheit 62 oder weniger 186 200 250 300 350 400 450
    Probenumfang alle 96 98 102 106 108 110 111
  2. Entscheidet sich der Unternehmer für eine der Behandlungen gemäß Nummer 3, so müssen alle Salamander in der Sendung vom Unternehmer unter Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden.
  3. In den unter Buchstabe b genannten Fällen kann der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin die Analyse einer repräsentativen Stichprobe der epidemiologischen Einheit anhand des geeigneten diagnostischen Tests verlangen - entweder vor der Behandlung, um das Vorhandensein von Bsal zu überprüfen, oder nach der Behandlung, um das Nichtvorhandensein von Bsal zu bestätigen. In diesem Fall können Hautabstriche von bis zu vier Tieren zusammengefasst werden.
  4. Hautabstriche aller verendeten oder klinisch erkrankten Salamander, vor allem solcher mit Häutläsionen, müssen unter der Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin anhand des geeigneten diagnostischen Tests untersucht werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Läsionen oder sonstige klinische Anzeichen aufweisen, oder zum Zeitpunkt ihres Todes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
  5. Alle Salamander, die in dem geeigneten Betrieb verenden, müssen einer Postmortem-Untersuchung unter der Aufsicht des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin unterzogen werden, wobei insbesondere auf Anzeichen von Bsal zu achten ist, um Bsal als Todesursache zu bestätigen oder weitestmöglich auszuschließen.

( 2) Sämtliche Tests entnommener Proben und Post-mortem-Untersuchungen während der Quarantäne müssen in Labors erfolgen, die von der zuständigen Behörde benannt wurden.

( 3) Folgende Behandlungen werden als zufriedenstellend erachtet:

  1. Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 25 °C während mindestens 12 Tagen;
  2. Haltung der Salamander bei einer Temperatur von mindestens 20 °C während mindestens 10 Tagen, kombiniert mit einer Behandlung mit Polymyxin-E-Tauchbädern (2.000 IE/ml) für die Dauer von 10 Minuten zweimal täglich, gefolgt von der Anwendung von Voriconazol-Spray (12,5 μg/ml);
  3. jede andere Behandlung mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Ausmerzung von Bsal, wie in einem Artikel dargelegt, der einer Peer-Review unterzogen und in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wurde.

1) Unter Annahme einer Bsal-Prävalenz von 3 % in der epidemiologischen Einheit und einer Feststellung von Bsal mit einem Konfidenzniveau von 95 %, wobei die Sensitivität des geeigneten diagnostischen Tests mit 80 % berechnet wurde.


ENDE

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