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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/456 der Kommission vom 12. März 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1604 in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 für bestimmte Einführer und Hersteller

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1155)
(Nur der deutsche, der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 90 vom 16.03.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1604 der Kommission 2 werden Referenzwerte für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 für jeden Einführer und jeden Hersteller bestimmt, der im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht hat.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1992 der Kommission 3 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 4 geändert, um ab dem Kalenderjahr 2018 die Trennung der übermittelten Angaben zu Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen.

(3) Einführer und Hersteller mit Sitz im Vereinigten Königreich haben der Kommission zusätzliche überprüfte Angaben übermittelt, die die bereits erfolgte Berichterstattung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für die Jahre 2015 bis 2017 ergänzen. Bei diesen Angaben wurde zwischen im Vereinigten Königreich in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und solchen, die in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurden, unterschieden.

(4) Bei der Bestimmung von Referenzwerten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023, für den Einführer und Hersteller angaben, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der Union mit 27 Mitgliedstaaten physisch (d. h. nicht in Form von Genehmigungen) in Verkehr gebracht zu haben, wurden im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1604 die in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Mengen berücksichtigt.

(5) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten in Fällen, in denen Einführer oder Hersteller die Nutzung ihrer Quote genehmigen, die betreffenden Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als von diesen Unternehmen zum Zeitpunkt der Genehmigung in Verkehr gebracht. Es stehen keine gemeldeten Angaben zur Verfügung, die es ermöglichen, die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten danach zu trennen, ob die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe im Vereinigten Königreich oder in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurden. Außerdem sind Einführer oder Hersteller nicht in der Lage anzugeben, auf welchem Markt ihre genehmigte Quote von dem Empfängerunternehmen genutzt wurde oder werden wird.

(6) Gleichzeitig gilt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1604 in Fällen, in denen Einführer oder Hersteller melden, dass sie sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der Union mit 27 Mitgliedstaaten Mengen physisch in Verkehr gebracht haben, dass die Gesamtmenge der von diesen Einführern und Herstellern erteilten Genehmigungen zur Nutzung von Quoten in gleicher Weise nach diesen Märkten getrennt werden muss. In diesem Zusammenhang wird in dem Durchführungsbeschluss davon ausgegangen, dass nur ein Teil dieser Genehmigungen in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurde.

(7) Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen einer Trennung der Märkte in Bezug auf die physisch in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe und einer Trennung der Märkte im Hinblick auf Genehmigungen zur Nutzung von Quoten. Daher sollte die Gesamtmenge der Genehmigungen zur Nutzung von Quoten, die von Einführern und Herstellern erteilt wurden, die für eines der Jahre von 2015 bis 2019 gemeldet haben, dass sie in diesem Jahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht haben, als in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht gelten.

(8) In dieser Hinsicht sollten die Referenzwerte für die betreffenden Einführer und Hersteller für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 neu berechnet werden. Diese Neuberechnung betrifft nur acht Unternehmen, denen der jeweilige Referenzwert einzeln mitgeteilt wird. Die Einführer und Hersteller, deren Referenzwerte von diesem Beschluss nicht betroffen sind, erhalten keine individuelle Mitteilung über ihre unveränderten Referenzwerte.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU)

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(Stand: 05.04.2021)

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