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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/479 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

(ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/482 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates 2 werden die im Beschluss 2013/184/GASP 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/482 angenommen, mit dem der Beschluss 2013/184/GASP einschließlich seines Titels geändert wurde. Darüber hinaus wurden die Benennungskriterien erweitert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ermöglichen, deren Handlungen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder Einnahmen für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) generieren oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren und somit zu Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben, oder zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma beitragen oder davon profitieren.

(3) Zur Umsetzung der Maßnahmen des Beschlusses (GASP) 2021/482 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008".

2. Artikel 4a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Anhang IV enthält eine Liste

  1. natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind;
  2. natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Handlungen, Strategien oder Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben oder die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, beteiligt sind oder diese unterstützen;
  3. natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind;
  4. natürlicher Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen zu mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen verantwortlich sind;
  5. juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder Einnahmen für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) erzielen oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren;
  6. natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis e genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 4da

(1) Abweichend von Artikel 4a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel, für den Transfer humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Myanmar/Birma erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

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