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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25)


(Red. Anm.: Änderungen werden zum Gültigkeitsdatum in VO (EU) 575/2013 eingearbeitet)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Menschen, Unternehmen, Gesundheitssysteme und Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wurden von der COVID-19-Krise schwer getroffen. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 mit dem Titel "Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen" hat die Kommission betont, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln in den kommenden Monaten weiterhin eine Herausforderung darstellen werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem durch die COVID-19-Pandemie verursachten schweren wirtschaftlichen Schock durch gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzmarktvorschriften zu unterstützen.

(2) Den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") kommt bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung eine zentrale Aufgabe zu. Zugleich werden sie voraussichtlich aber auch von den Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage betroffen sein. Damit die Institute ihre Rolle in der Finanzierung der Realwirtschaft unter diesen erschwerten Bedingungen weiterhin erfüllen können, haben die zuständigen staatlichen Stellen die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Das Europäische Parlament und der Rat haben zu demselben Zweck in Reaktion auf die COVID-19-Krise bereits einige gezielte Anpassungen an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 4 und (EU) 2019/876 5 des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet.

(3) Verbriefung ist ein wichtiges Element gut funktionierender Finanzmärkte, da sie zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen der Institute und zur Freisetzung von Eigenmitteln beiträgt, die dann umgeschichtet werden können, um die weitere Kreditvergabe zu unterstützen. Darüber hinaus bietet Verbriefung Instituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten und ermöglicht damit Portfoliodiversifizierungen und sorgt auf diese Weise sowohl in den Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend in der gesamten Union für einen verbesserten Fluss von Finanzierungsmitteln an Unternehmen und Privatpersonen.

(4) Es ist wichtig, die Kapazität der Institute zu stärken, damit sie im Anschluss an die COVID-19-Pandemie den notwendigen Fluss von Finanzierungsmitteln für die Realwirtschaft bereitstellen können, wobei gleichzeitig für angemessene aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen zur Wahrung der Finanzstabilität zu sorgen ist. Gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf den Verbriefungsrahmen würden zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit den verschiedenen Maßnahmen verbessern, die auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Krise ergriffen wurden.

(5) Die am 7. Dezember 2017 veröffentlichten abschließenden Elemente der basel-III-Rahmenregelung schreiben im Fall von Verbriefungspositionen eine Mindestbonitätseinstufung nur für eine begrenzte Anzahl von Sicherungsgebern vor, nämlich für Unternehmen, bei denen es sich nicht um staatliche Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Institutionen oder andere aufsichtsrechtlich regulierte Finanzinstitute handelt. Es ist daher notwendig, Artikel 249 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwecks Anpassung an die basel-III-Regelung zu ändern, damit nationale öffentliche Garantiesysteme die Strategien von Instituten zur Verbriefung notleidender Risikopositionen (NPE) nach der COVID-19-Pandemie wirksamer unterstützen können.

(6) Der derzeitige aufsichtsrechtliche Rahmen der Union für Verbriefungen ist auf der Grundlage der häufigsten Merkmale typischer Verbriefungstransaktionen, nämlich ordnungsgemäß bediente Kredite, konzipiert. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) wies in ihrer Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen 6 (im Folgenden "Stellungnahme der EBA") darauf hin, dass der derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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