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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/563 der Kommission vom 31. März 2021 über die Gültigkeit bestimmter Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2072)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(ABl. L 119 vom 07.04.2021 S. 117)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden "Zollkodex") 1, insbesondere auf die Artikel 34 Absatz 11 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 33 Absatz 1 des Zollkodex ist vorgesehen, dass die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen) treffen. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 2 müssen die Zollbehörden der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen übermitteln.

(2) Die im Anhang genannten vUA-Entscheidungen enthalten eine Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren, die nicht mit Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex vereinbar ist. Insbesondere sind diese vUA-Entscheidungen mit den in diesem Artikel festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft unvereinbar, da die im letzten Herstellungsland vorgenommene Be- oder Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt im Sinne von Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 ist.

(3) Nach Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex gelten Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(4) In Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist festgelegt, dass eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission 4 wurden bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. In Anhang I dieser Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, auf die diese handelspolitischen Maßnahmen Anwendung finden. Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3, die unter den KN-Code 8711 50 00 fallen, zählen zu den in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen. Bei den mit der Verordnung (EU) 2018/886 eingeführten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex.

(6) Nach der Veröffentlichung der handelspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union hat der Hersteller der Krafträder, die unter den KN-Code 8711 50 00 fallen und die Gegenstand der im Anhang genannten vUA-Entscheidungen sind, der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission) am 25. Juni 2018 mittels eines Formblatts 8-K 5 (aktueller Bericht - "current report") mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die Produktion bestimmter Krafträder, die für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind, von den Vereinigten Staaten von Amerika auf seine internationalen Anlagen in einem anderen Land zu verlagern, um die handelspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union zu umgehen.

(7) Auch wenn die Umgehung handelspolitischer Maßnahmen nicht unbedingt der einzige Grund für die Verlagerung der Produktion ist, sind die Bedingungen nach Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Grundlage der verfügbaren Informationen erfüllt. Die im letzten Herstellungsland vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt daher als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Daher ist die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs der Krafträder auf Artikel 33 Absatz 3 zu stützen.

(8) Nach dieser Bestimmung wird bei Waren, deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der - gemessen am Wert der Vormaterialien - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.

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