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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/666 der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb der bemannten Luftfahrt im U-Space-Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 187, ber. 2022 L 297 S. 86)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 2 sind gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt, die für den allgemeinen Flugverkehr gelten.

(2) Damit bemannte Luftfahrzeuge, für die kein Flugverkehrskontrolldienst mehr erbracht wird, neben unbemannten Luftfahrzeugen im U-Space-Luftraum sicher betrieben werden können, ist es wichtig, dass die Position bemannter Luftfahrzeuge an Anbieter von U-Space-Diensten weitergegeben wird. Hierzu sollten bemannte Luftfahrzeuge elektronisch erkennbar gemacht werden, sodass ihre Präsenz mittels Überwachungstechnologien effektiv signalisiert wird.

(3) Solche Anforderungen an den Flugbetrieb der bemannten Luftfahrt im U-Space-Luftraum sollten in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden.

(4) Diese neuen Anforderungen dürften die Lageerfassung verbessern und damit die Sicherheit im U-Space-Luftraum erhöhen.

(5) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anpassen können.

(6) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2020 3 abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Nummern 146 und 147 werden in Artikel 2 angefügt:

"146. 'U-Space-Luftraum' (U-space airspace): ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf;

147. 'U-Space-Dienst' (U-space service): ein Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen.".

2. Punkt SERA.6005 in Abschnitt 6 im Anhang erhält folgende Fassung:

" SERA.6005 Anforderungen an Kommunikation, SSR-Transponder und elektronische Erkennbarkeit im U-Space-Luftraum

  1. Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)
    1. Bei Flügen nach Sichtflugregeln, die in Lufträumen der Klassen E, F oder G durchgeführt werden, und Flügen nach Instrumentenflugregeln, die in Teilen von Lufträumen der Klassen F oder G, die von der zuständigen Behörde zum Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) erklärt wurden, durchgeführt werden, ist dauernde Hörbereitschaft auf dem entsprechenden Kanal für den Flugfunk-Sprechfunkverkehr aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls eine Zweiweg-Funkverbindung herzustellen, sofern nicht abweichende Bestimmungen eingehalten werden, die für den betreffenden Luftraum von der Flugsicherungsorganisation vorgeschrieben sind.
    2. Vor dem Einflug in ein Gebiet mit Funkkommunikationspflicht hat der Pilot auf dem entsprechenden Funkkommunikationskanal eine Erstmeldung zu machen, die die Kennung der gerufenen Station, das Rufzeichen, das Luftfahrzeugmuster, die Position, die Höhe, die Flugabsichten und andere, von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Informationen enthält.
  2. Gebiet mit Transponderpflicht (TMZ)

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(Stand: 21.11.2022)

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