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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 7)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Auf Antrag Lettlands vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Lettland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 192.700.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Lettlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

( 2) Mit dem von Lettland zu verwendenden Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 des Rates 2 finanziert werden.

( 3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Lettland nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Lettlands zur Folge, der auf neue Maßnahmen, nämlich Krankengeldleistungen für Eltern und pflegende Angehörige und Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der Bewältigung der COVID-19-Krise verbunden ist, sowie auf Maßnahmen, die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, f und g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 sind, zurückzuführen ist.

( 4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 dürften das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Lettlands auf 3,5 % bzw. 45,9 % des BIP sinken. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Lettlands 2021 um 3,5 % wachsen.

( 5) Am 11. März 2021 hat Lettland die Union um weiteren finanziellen Beistand von 112.500.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 dargelegten Maßnahmen.

( 6) Mit der "Kabinettsverordnung Nr. 709 über "Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Steuerzahler zur Fortführung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise" (angenommen am 24. November 2020 3 und geändert am 12. Januar 2021 4 wurde eine Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 verlängert und geändert. Diese Regelung gilt für Unternehmen, Selbständige und Zahler der Lizenzgebühr, deren Einkommen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber August-Oktober 2020 um durchschnittlich mindestens 20 % zurückgegangen ist. Die Regelung deckt - je nach steuerlicher Behandlung der Betroffenen - Entschädigungszahlungen für beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbständige in Höhe von 50 % oder 70 % des Gehalts bzw. des Einkommens ab. Die Unterstützungsleistung beträgt mindestens 500 EUR und höchstens 1.000 EUR je Beschäftigten und Kalendermonat. Mit der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer geht der Kinderbonus gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 einher.

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(Stand: 05.05.2021)

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