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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 12)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Auf Antrag Litauens vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Litauen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 602.310.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

( 2) Mit dem von Litauen zu verwendenden Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 des Rates 2 finanziert werden.

( 3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Litauen nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Litauens zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.

( 4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 werden das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Litauens voraussichtlich bei 6,0 % bzw. 50,7 % des BIP liegen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Litauens 2021 um 2,2 % wachsen.

( 5) Am 11. März 2021 hat Litauen die Union um weiteren finanziellen Beistand von 354.950.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 dargelegten Maßnahmen.

( 6) Mit dem "Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470" vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung 3, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, hat Litauen eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber zur Unterstützung während des Quarantänezeitraums und des Ausnahmezustands Zuschüsse zur Deckung der geschätzten Löhne für jeden ihrer Beschäftigten erhalten können, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Vor dem 1. Januar 2021 konnte ein Arbeitgeber sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn, entscheiden. Seit dem 1. Januar 2021 kann ein Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung von 100 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, erhalten. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen.

( 7) Nach dem "Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470" vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, wurden auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehrten 4

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(Stand: 05.05.2021)

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